Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristet eingestellter Arbeitnehmer muss nicht die Aufgaben der vorübergehend ausgefallenen Stammkraft übernehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt nicht voraus, dass die befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiterin die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt; die Vertreterin kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden.
2. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse der Arbeitgeberin unberührt; erforderlich ist jedoch, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Vertreterin vorliegt.
3. Der Einsatz der befristet beschäftigten Arbeitnehmerin muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin entsteht; die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch die Arbeitgeberin richten sich dabei nach der Form der Vertretung.
4. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmerin zur mittelbaren Vertretung einer bestimmten Mitarbeiterin eingestellt wurde und das beklagte Land den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall dieser Arbeitnehmerin und der befristeten Einstellung dargelegt und bewiesen hat.
5. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststeht, dass die zu vertretende Geschäftsstellenleiterin über das vereinbarte Ende der Vertragslaufzeit hinaus Elternzeit in Anspruch nehmen wird; die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung der (mittelbar) zu vertretenden Arbeitnehmerin übereinstimmen sondern kann hinter ihr zurückbleiben.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1; BEEG § 21
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 22.03.2012; Aktenzeichen 2 Ca 2034/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. März 2012, AZ:, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.03.2008 auf der Grundlage mehrerer (insgesamt sieben) befristeter Arbeitsverträge in der Abteilung "Psychologischer Dienst" der Arbeitsagentur K. beschäftigt. Der letzte, den Zeitraum ab dem 01.07.2011 betreffende Arbeitsvertrag, datiert vom 21.06.2011. Er enthält in § 1 folgende Bestimmung: "Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2011." Bezüglich dieses Arbeitsvertrages existiert ein auch von der Klägerin unterzeichneter Vermerk vom 05.05.2011, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen wird.
Ausweislich einer Gesprächsnotiz vom 10.05.2011 (Bl. 36 d. A.) teilte die bei der Beklagten als Geschäftsstellenleiterin beschäftigte und seinerzeit schwangere Mitarbeiterin Z. mit, dass sie voraussichtlich am 04.09.2011 entbinden werde; die Mutterschutzzeit sollte demgemäß am 24.07.2011 beginnen. Zugleich teilte die Mitarbeiterin Z. der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, im Anschluss an den Mutterschutz für ein Jahr Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Bereits ab dem 10.06.2011 bestand für die Mitarbeiterin Z. ein schwangerschaftsbedingtes individuelles Beschäftigungsverbot.
Im Hinblick auf die vorübergehende Abwesenheit der Mitarbeiterin Z. übertrug die Beklagte deren Aufgaben als Geschäftsstellenleiterin ab dem 01.07.2011 vertretungsweise der zuvor als Arbeitsvermittlerin eingesetzten Mitarbeiterin B..
Mit ihrer am 20.12.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 21.06.2011 geltend gemacht.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Befristung des Arbeitsvertrages beruhe letztlich auf der schwangerschafts- und elternzeitbedingten Abwesenheit der Geschäftsstellenleiterin Z., deren Aufgaben (unstreitig) der Mitarbeiterin B. vertretungsweise übertragen worden seien. Deren Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin sei von der Mitarbeiterin P., die zuvor als psychologisch-technische Assistentin tätig gewesen sei, vertretungsweise übernommen worden. Mit der Vertretung von Frau P. sei die Mitarbeiterin Bl. (bis dahin als Teamassistentin tätig) vorübergehend beauftragt worden. Schließlich sei der Klägerin ihrerseits zur Vertretung der Mitarbeiterin Bl. befristet eingestellt worden.
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes (nebst Anträgen) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.03.2012 (Bl. 57 f. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2012 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. (Bl. 59 f. d. A....