Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 07.07.1998; Aktenzeichen 1 Ca 3356/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.07.1998 – 1 Ca 3356/97 – abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, 211.328,09 DM brutto Arbeitsentgelt abzüglich 119.196,07 DM brutto (Entgelt für vermeintlich selbständige Dozententätigkeit) zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren) darüber, ob der Klägerin für ihre Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1998 eine höhere als die bisher geleistete Vergütung zusteht.
Die Klägerin, die die erste Lehramtsprüfung absolviert hat, ist seit dem 14.11.1978 bei der Beklagten an der Volkshochschule als Lehrerin in Teilzeit tätig. Sie bereitet die Schüler auf den Erwerb des Realschulabschlusses im Fach Englisch vor. Die Beklagte hat die Klägerin zunächst in einem freien Mitarbeiterverhältnis beschäftigt. In den letzten Jahren erhielt sie pro gehaltene Unterrichtseinheit (45 Minuten) einen Betrag in Höhe von 30,00 DM. Durch von der Klägerin erstrebtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wurde am 14.07.1997 (9 Sa 353/97) rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht.
Daraufhin haben die Parteien Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Die Beklagte bot der Klägerin einen Vertrag an, wonach sie seit dem 01.11.1995 in einem Arbeitsverhältnis stehe und eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT erhalten solle. Dies hat die Klägerin abgelehnt.
Im erstinstanzlichen Rechtszug hat die Klägerin, auch rückwirkend für 1994 und 1995, eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT geltend gemacht. Ihre am 07.01.1998 erhobene Klage ist beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 23.12.1997 eingegangen.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT, weil nach der Protokollerklärung zu Abschnitt B Nr. 1 zu den Richtlinien der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen (Lehrer-Richtlinien der VkA) für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT das Bestehen der ersten Lehramtsprüfung ausreiche. Nach einer sechsjährigen Bewährungsfrist, die seit langem von ihr absolviert sei, stehe ihr aufgrund dieser Richtlinien die Vergütung nach BAT II zu. Unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit berechne sich daher ein Entgeltanspruch für die Jahre 1994/1995 in Höhe von 114.717,35 DM, von dem die erhaltenen Honorare in Höhe von 38.010,00 DM in Abzug zu bringen seien. Hinsichtlich der genauen Berechnung des Anspruchs im erstinstanzlichen Verfahren wird auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.05.1998 = Blatt 20 der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr Vergütung für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von 114.717,35 DM brutto abzüglich 38.010,00 DM aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag sowie 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.10.1997 zu zahlen,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 14.11.1997 besteht und die Klägerin nach der Vergütungsgruppe II BAT VKA zu vergüten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
dass der Klägerin mangels einzelvertraglicher Vereinbarung keine Vergütung nach den Richtlinien der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände zustehe. Gemäß § 612 Abs. 2 BGB komme nur ein Arbeitsentgelt in üblicher Höhe in Betracht. Dieses richte sich nach den bisher allen Lehrern der Volkshochschule bezahlten Beträgen in Höhe von 30,00 DM pro Unterrichtseinheit.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage durch Urteil vom 07.07.1998 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 50 bis 58 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02.09.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 02.10.1998 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 01.12.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 22.10.1998 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.12.1998 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB ergebe. Entscheidend sei, dass sie Tätigkeiten als Lehrerin ausübe, die solchen Tätigkeiten entsprächen, wie sie von Lehrern an allgemeinbildenden Sc...