Leitsatz (amtlich)
1. Das im Geltungsbereich der Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz für eine halbstündige Pause bezahlte Entgelt ist keine Arbeitsvergütung und bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts und der Berechnung des Urlaubsgeldes nicht zu berücksichtigen.
2. Nach Randziffer 88 des Manteltarifvertrages richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 abgerechneten Wochen. Bei der Berechnung sind Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen, Einkünfte während Kurzarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Auslösung, Wegegelder dergleichen nicht zu berücksichtigen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Tarifvertragsparteien derartige zusätzliche Leistungen nicht abschließend definiert haben, was sich aus dem letzten Wort der tariflichen Bestimmungen ergibt. Die nach Ziffer 14 des einschlägigen Tarifvertrages zu bezahlende Pause von 30 Minuten an Arbeitnehmer, die im 3-Schicht-Betrieb arbeiten, ist eine solche zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Sie ist deshalb für die Berechnung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld nicht heranzuziehen.
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2270/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.12.1998 – 3 Ca 2270/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob bei der Berechnung des Urlaubsgeldes die im 3-Schichtbetrieb zu bezahlende halbstündige Pause zu berücksichtigen ist.
Der 39 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 als Maschinenführer zu einem Stundenlohn von zuletzt 27,52 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbands Zugehörigkeit die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz Anwendung.
Mit Schreiben vom 26.06.1998 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass ihm ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 4.217,97 DM brutto zustehe. Weiter hat die Beklagte dem Kläger in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt, dass das zusätzliche Urlaubsgeld für alle Arbeitnehmer, die im 3-Schichtbetrieb arbeiten, pauschal um 7,14% gekürzt worden sei. Die Beklagte hat in dieser Hausmitteilung vom 26.06.1998 (Bl. 6 d.A.) mitgeteilt:
„Aufgrund der einschlägigen Urteile ist festgestellt, dass bei Mitarbeitern im 3-Schichtbetrieb, die zur Erholung und Einnahme des Essens ohne Lohnabzug eine halbstündige Pause bezahlt erhalten, dies kein Entgelt ist aus der Arbeitsleistung.”
Somit ist für die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsentgeltes und für die Berechnung des Urlaubsgeldes eine halbe Stunde pro Tag nicht in Anrechnung zu bringen.
Die Geschäftsleitung hat entschieden, dass im Falle des zusätzlichen Urlaubsgeldes diese Berechnung angesetzt wird. Aufgrund dessen, dass wir bisher die Urlaubsentgeltberechnung nicht nach diesem Verfahren durchgeführt haben, wird das Urlaubsentgelt noch nach dem falschen, alten System berechnet.
Ab 1999 wird für die Urlaubsentgeltberechnung bei 3-Schichten-Mitarbeitern, die eine bezahlte Pause erhalten, die Berechnung für das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld entsprechend durchgeführt …”
Dagegen wehrt sich der Kläger mit der am 24.08.1998 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Kürzung sei zu Unrecht erfolgt; für sie sei kein Rechtsgrund erkennbar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 324,32 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 31.08.1998 zu zahlen und die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
aufgrund einer Entscheidung des BAG vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90) sei sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Denn bezahlte Arbeitspausen seien bei der Berechnung der Urlaubsvergütung (nach § 16 Nr. 1 a II MTV Metall Nordrhein-Westfalen) nicht als geleistete Arbeitszeit einzubeziehen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 17.12.1998 – 3 Ca 2270/98 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 25 bis 29 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 20.01.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 19.02.1999 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 18.03.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass die Entlohnung der nach Ziffer 14 des MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz zu bezahlenden Pausen in Ziffer 88 des Tarifvertrages nicht ausdrücklich genannt sei. Die Vorschrift wolle ähnliche Leistungen, wie die dort aufgezählten, ebenfalls nicht miteinbeziehen. Maßgeblich sei daher, ob die Zahlung der Pausen gemäß Ziffer 14 mit den in Zif...