Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildung. Rückzahlung. Ausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch unter der Geltung der §§ 307 ff. BGB kann eine Rückzahlungsvereinbarung wegen Ausbildungskosten wirksam getroffen werden, wenn sie den von der Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 12 GG aufgestellten Voraussetzungen entspricht.

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB § 307 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2167/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen 9 AZR 604/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.04.2005 – 4 Ca 2167/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.[1]

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Klägerin ist eine Sparkasse. Der Beklagte war seit 1998 bei ihr als Angestellter beschäftigt. Auf Bitte des Beklagten im Schreiben vom 30.04.2004 hin wurde das bestehende Arbeitsverhältnis zum 01.08.2004 einvernehmlich aufgelöst.

Der Beklagte besuchte in der Zeit vom 27.05.2002 bis zum 12.12.2002 den 57. Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt der Sparkassenakademie W. in B. Vor Beginn des Lehrgangs trafen die Parteien am 30.04.2002 eine vertragliche Vereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils hingewiesen wird.

In die Lehrgangsdauer fielen die Sommerferien für die Zeit vom 08.07. bis 09.08., während dieser Zeit nahm der Beklagte seinen Jahresurlaub und arbeitete, soweit der Jahresurlaub nicht ausreichte, in den übrigen Tagen im Betrieb der Klägerin.

Nach seiner Rückkehr in den Betrieb wurde der Beklagte nicht in seinem bisherigen Aufgabenbereich als stellvertretender Gruppenleiter der Organisationseinheit „S Direkt” sondern in der Rechtsabteilung eingesetzt. Die Vergütung blieb neben sonstigen Bezügen unverändert. Der ehemalige Arbeitsplatz des stellvertretenden Gruppenleiters in der Organisationseinheit „S Direkt” war während der Lehrgangszeit in Folge Umstrukturierung weggefallen.

Im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme bot die Klägerin ihrem Beschäftigen im Jahre 2003 die Aufhebung des jeweils bestehenden Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung an, auch dem Beklagten wurde ein Angebot unterbreitet. Die Klägerin behielt sich allerdings die Prüfung eines jeden einzelnen positiv aufgenommenen Auflösungs- und Abfindungsangebotes vor. Der Beklagte ging auf das ihm gemachte Angebot nicht ein.

Im Frühjahr 2004 eröffnete sich dem Beklagten die Möglichkeit einer Beschäftigung in einer anderen Bankgesellschaft, er teilte dies der Klägerin telefonisch mit und wünschte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.08.2004. Die Klägerin übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 07.06.2004 eine Berechnung der zurückzuzahlenden Kosten, die sich auf die Höhe der Klageforderung belief. Der Beklagte antwortete unter dem 10.06.2004, bedankte sich für das Entgegenkommen hinsichtlich des Auflösungsbegehrens und bat von einer Rückforderung der anteiligen Fortbildungskosten abzusehen. Dies begründete er mit dem Umstand, das er eine ursprünglich ausgelobte Abfindungssumme nicht beanspruche.

Nachdem der Beklagte trotz folgerichtiger Aufforderung nicht zahlte, hat die Klägerin mit am 10.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Zahlungsklage erhoben.

Die Klägerin hält die Rückzahlungsvereinbarung für rechtswirksam, eine dreijährige Bindungsdauer sei zulässig. Mit dem Fachabschluss des Sparkassenbetriebswirtes werde die Befähigung zur Erlangung von gehobenen Stellungen bei Banken oder Sparkassen verliehen. Die vom Beklagten erwogenen Widersprüchlichkeit zwischen einer angeblich ersparten Abfindung und einer zusätzlich begehrten Kostenerstattung liege nicht vor, da sie dem Beklagten vor Antritt des Lehrgangs keinen Abfindungsvertrag angeboten habe. Zudem sei er auf das im Jahr 2003 eröffnete Abfindungsangebot nicht eingegangen. Es liege auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, bereits vor dem 30.04.2002 habe sie erklärt, dass er nach seiner Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den angestammten Platz eingesetzt werden könne. Durch die verbliebene nach der Rückkehr zugewiesene Stelle in der Rechtsabteilung, welche überplanmäßig gewesen sei, sei für ihn keine Verschlechterung eingetreten. Sie habe nach Bildung, Anforderung und Honorierung der vorherigen Stelle entsprochen. Sie sei zu dem die einzige denkbare gewesen und habe einen Verbleib des Beklagten im Betrieb bis auf weiteres sichergestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.005,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, bei der Vereinbarung handele es sich um eine formularmäßige Vereinbarung, deren geltungserhaltene Reduktion nicht zulässig sei. Die Schulungsdauer umfasse einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten, nämlich lediglich 4,19 Monate. Dies ergebe sich aus de...

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