Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgeld bei Krankheit. Urlaubsgeld. Forderung
Leitsatz (amtlich)
§ 17 Nr. 13 MTV Schuhindustrie-Arbeiter –
„Mit der Urlaubsvergütung ist den Arbeitern, die bei Beginn des Urlaubsjahres und bei Urlaubsbeginn betriebszugehörig sind, ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 2 Wochenverdiensten, errechnet nach den Bestimmungen der Ziff. 6 u. 7 über die Berechnung der Urlaubsvergütung, auszuzahlen” –
stellt nicht nur auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses bei Beginn des Urlaubsjahres und bei Urlaubsbeginn ab, sondern auch auf das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaubsvergütung. Deshalb entfällt ein Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld dann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres einschließlich des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank ist, obwohl er im Zeitpunkt des Betriebsurlaubs noch Betriebsangehöriger ist.
Normenkette
MTV Schuhindustrie-Arbeiter § 17 Nr. 13
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen 5 Ca 1036/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.03.95 –5 Ca 1036/94P– wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld.
Die Klägerin ist seit dem 25.10.73 als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie Anwendung.
Dort heißt es in § 17 Nr. 13 MTV Schuhindustrie-Arbeiter:
„Mit der Urlaubsvergütung ist den Arbeitern, die bei Beginn des Urlaubsjahres und bei Urlaubsbeginn betriebszugehörig sind, ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 2 Wochenverdiensten, errechnet nach den Bestimmungen der Ziff. 6 u. 7 über die Berechnung der Urlaubsvergütung, auszuzahlen.”
Die Klägerin ist seit dem 18.01.93 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und auch über den 31.03.95 hinaus krankgeschrieben. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe für das Jahr 1994 ein Anspruch auf Urlaubsgeld in unstreitiger Höhe von 1.315,86 DM brutto zu.
Insoweit hat die Klägerin vorgetragen:
Dem geltendgemachten Anspruch stehe nicht entgegen, daß sie ihren Jahresurlaub aus gesundheitlichen Gründen habe nicht nehmen können. Es komme ausschließlich darauf an, daß sie zu Beginn des Betriebsurlaubs betriebszugehörig gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.315,86 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16.09.94 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Ein Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, da sie während des gesamten Urlaubsjahres 1994 arbeitsunfähig krankgewesen sei.
Wegen des unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts K. –Auswärtige Kammer P.– vom 14.03.95 –5 Ca 1036/94P– Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird zur weiteren Darstellung ebenfalls Bezug genommen.
Die Beklagte legte gegen das ihr am 13.06.95 zugestellte Urteil am 07.07.95 Berufung ein und begründete diese nach Fristverlängerung bis zum 05.09.95 mit Fristablauf unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und im übrigen wie folgt:
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, daß der geltendgemachte Anspruch gemäß § 17 Ziff. 13 MTV nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres abhängig sei. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach sei die Zahlung des Urlaubsgeldes vielmehr auch davon abhängig, daß dem Arbeitnehmer eine Urlaubsvergütung gezahlt werde, was bei Urlaubsbeginn erfolgen solle.
Da aber die Klägerin im gesamten Jahr 1994 einschließlich des Übertragungszeitraumes gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG bis zum 31.03.95 arbeitsunfähig gewesen sei, habe sie in dieser Zeit auch gar keinen Urlaub beginnen können und demzufolge auch keine Urlaubsvergütung erhalten können, mit der ein zusätzliches Urlaubsgeld auszuzahlen gewesen sei. Da das Urlaubsgeld nach der tariflichen Regelung das Schicksal der Urlaubsvergütung, bzw. der Urlaubsabgeltung teile und die Klägerin aber für das Jahr 1994 bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes einen Urlaubsanspruch nicht habe erwerben können, entfalle der geltendgemachte Anspruch. Selbst wenn die Meinung des Arbeitsgerichts richtig wäre, daß es sich vorliegend nur um eine Fälligkeitsbestimmung handele, so seien die Voraussetzungen der Fälligkeit nicht dargetan.
Die Beklagte beantragt:
Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich dem angefochtenen Urteil an.
Darüber hinaus tr...