Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Direktionsrecht. Reduzierung. Reduzierung der Arbeitszeit auf Grund Anordnung des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Angabe der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag im Bereich der US-Streitkräfte fixiert regelmäßig lediglich den aktuellen Zustand des Arbeitsverhältnisses. Damit ist jedoch nicht die Erklärung verbunden, auf die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung der Arbeitszeit zu verzichten.

 

Normenkette

GewO § 106; TVAL II § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 2 Ca 172/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.04.2006, AZ: 2 Ca 172/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 29.09.1978 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle W. beschäftigt. Seit 1987 übt er die Tätigkeit eines Küchenchefs aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Anfang des Jahres 1992 wurde die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von damals 38,5 Stunden auf 43 Stunden erhöht. Diesbezüglich existiert eine schriftliche Mitteilung des Leiters des Versorgungswesens vom 20.01.1992, gerichtet an „10FFF”, in welcher die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers mit 43 Stunden angegeben ist. Wegen des Inhalts des betreffenden Schreibens im Übrigen wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen. Auch in einer schriftlichen „Bestätigung einer Personalmaßnahme” vom 24.01.1992 (Bl. 145 d. A.) wird die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers mit 43 Stunden pro Woche wiedergegeben.

Mit Schreiben der Dienststellenleitung vom 01.06.2005 wurde dem Kläger u. a. mitgeteilt, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab Juli 2005 auf 38,5 Stunden reduziert werde. Entsprechend dieser Ankündigung wird der Kläger seit Juli 2005 mit wöchentlich 38,5 Stunden beschäftigt und auf Basis dieser Arbeitszeit vergütet.

Gegen die mit Schreiben der Dienststellenleitung vom 01.06.2005 angeordnete Reduzierung seiner Arbeitszeit richtete sich die vom Kläger bereits am 23.12.2005 beim Arbeitsgericht (Az. 2 Ca 1973/05) eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger die Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August 2005 bis einschließlich Juni 2006 geltend gemacht in Höhe der Differenz zwischen der ihm bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden zustehenden Vergütung und dem ihm auf der Grundlage von 38,5 Wochenstunden ausgezahlten Arbeitsentgelt. Dieser Rechtsstreit war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens noch in der Berufungsinstanz (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 644/06) anhängig.

In der im vorliegenden Rechtsstreit durchgeführten Güteverhandlung vom 10.01.2006 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten folgende Erklärung abgegeben:

”Die Arbeitszeit des Klägers wird gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen gemäß § 9 TVAL II ab dem 17.01.2006 auf 38,5 Stunden festgesetzt.”

Gegen diese Erklärung richtet sich die vom Kläger am 02.02.2006 eingereichte Klage.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die einseitig vorgenommene Reduzierung seiner Arbeitszeit sei unwirksam. Diese belaufe sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf 43 Stunden wöchentlich. Selbst wenn man diesbezüglich vom Bestehen eines Direktionsrechts der US-Streitkräfte ausgehe, so sei die Herabsetzung seiner Arbeitszeit gleichwohl unwirksam, weil sie billigem Ermessen widerspreche. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass es ihm bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden sowie der im Schreiben des Dienststellenleiters vom 01.06.2005 angeordneten Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr möglich sei, die Tätigkeiten eines Küchenchefs ordnungsgemäß und verantwortungsvoll auszuüben.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auch über den 16.01.06 hinaus zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden, und zwar von Montags bis Donnerstags in der Zeit von 5.45 Uhr bis 9.45 Uhr und von 10.15 Uhr bis 14.57 Uhr sowie Freitags in der Zeit von 5.45 Uhr bis 9.45 Uhr und von 10.15 Uhr bis 14.27 Uhr zu beschäftigen.
  2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 16.01.06 hinaus die vertraglich vereinbarte Bruttovergütung in Höhe von 3.150, EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die US-Streitkräfte seien nach § 9 TVAL II berechtigt gewesen, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 38,5 Stunden herabzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2006 als unzulässig abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 und 5 d...

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