Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Direktionsrecht. Reduzierung. Reduzierung der Arbeitszeit auf Grund Anordnung des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bestimmungen in § 9 TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise auch wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zu verkürzen.

 

Normenkette

GewO § 106; TVAL II § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1973/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.07.2006, Az.: 2 Ca 1973/05, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 29.09.1978 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle ABC beschäftigt. Seit 1987 übt er die Tätigkeit eines Küchenchefs aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Anfang des Jahres 1992 wurde die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von damals 38,5 Stunden auf 43 Stunden erhöht. Diesbezüglich existiert eine schriftliche Mitteilung des Leiters des Versorgungswesens vom 20.01.1992, gerichtet an „DEF, in welcher die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers mit 43 Stunden angegeben ist. Wegen des Inhalts des betreffenden Schreibens im Übrigen wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen. Auch in einer schriftlichen „Bestätigung einer Personalmaßnahme” vom 24.01.1992 (Bl. 190 d. A.) wird die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers mit 43 Stunden pro Woche wiedergegeben.

Mit Schreiben der Dienststellenleitung vom 01.06.2005 wurde dem Kläger u. a. mitgeteilt, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab Juli 2005 auf 38,5 Stunden reduziert werde. Entsprechend dieser Ankündigung wird der Kläger seit Juli 2005 mit wöchentlich 38,5 Stunden beschäftigt und auf Basis dieser Arbeitszeit vergütet.

Mit seiner am 23.12.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Reduzierung seiner Arbeitszeit. Darüber hinaus begehrt er die Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August 2005 bis einschließlich Juni 2006 in Höhe der Differenz zwischen der ihm bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden zustehenden Vergütung und dem ihm auf der Grundlage von 38,5 Wochenstunden ausgezahlten Arbeitsentgelt.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, die einseitig vorgenommene Reduzierung seiner Arbeitszeit sei unwirksam. Seine Arbeitszeit belaufe sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf 43 Stunden wöchentlich. Selbst wenn man diesbezüglich vom Bestehen eines Direktionsrechts der US-Streitkräfte ausgehe, so sei die Herabsetzung seiner Arbeitszeit gleichwohl unwirksam, weil sie billigem Ermessen widerspreche. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es ihm bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden sowie der im Schreiben des Dienststellenleiters vom 01.06.2005 angeordneten Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr möglich sei, die Tätigkeiten eines Küchenchefs ordnungsgemäß und verantwortungsvoll auszuüben.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auch über den 30.06.05 hinaus zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden, Montag bis Donnerstag in der Zeit von 5:45 Uhr bis 9:45 Uhr sowie von 10:15 Uhr bis 14:57 Uhr und Freitag von 5:45 Uhr bis 9:45 Uhr sowie von 10:15 Uhr bis 14:27 Uhr zu beschäftigen und die vertraglich vereinbarte Bruttovergütung in Höhe von 3.070,88 EUR an den Kläger zu zahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.483,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.233,80 EUR seit dem 30.11.2005, aus einem Betrag in Höhe von 321,41 EUR seit dem 31.01.2006, aus einem Betrag in Höhe von 321,41 EUR seit dem 28.02.2006, aus einem Betrag in Höhe von 321,41 EUR seit dem 31.03.2006, aus einem Betrag in Höhe von 321,41 EUR seit dem 30.04.2006, aus einem Betrag in Höhe von 321,41 EUR seit dem 31.05.2006, sowie aus einem Betrag in Höhe von 321,41 EUR seit dem 30.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, die US-Streitkräfte seien nach § 9 TVAL II berechtigt gewesen, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 38,5 Stunden herabzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2006 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 30.06.2005 hinaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden zu beschäftigen und zu vergüten. Der Zahlungsklage hat das Arbeitsgericht in vollem Umfang stattgegeben und die ...

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