Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsfrist. Probezeit. Kündigungsfrist und Probezeit
Leitsatz (redaktionell)
Die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 4 BGB setzt eine ausdrückliche Vereinbarung der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages, in dem eine kürzere Kündigungsfrist als nach § 622 Abs. 1 und 3 BGB enthalten ist, voraus. Allein die Wiedergabe einer Kündigungsfrist, die auch mit den Normen eines ansonsten nicht vereinbarten Tarifvertrages übereinstimmt, reicht nicht, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 622 Abs. 4 BBGB zu erfüllen.
Normenkette
BGB § 622 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 21.07.2006; Aktenzeichen 7 Ca 393/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 21.07.2006, Az.: 7 Ca 393/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Dauer der Kündigungsfrist.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 21.07.2006 (dort S. 2 ff = Bl. 41 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006 fortbestanden hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Bl. 40 ff d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006 fortbestanden hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 06.03.2006, welche innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit erfolgt sei, unter Beachtung von § 622 Abs. 3 BGB zum 22.03.2006 beendet worden. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist während der Probezeit von drei Tagen verstoße gegen § 622 Abs. 3 BGB und sei daher unzulässig. Die vom Beklagten behauptete arbeitvertragliche Vereinbarung einer abweichenden tarifvertraglichen Kündigungsfristenregelung sei nicht erkennbar. Zwar werde in dem Formulararbeitsvertrag an diversen Stellen abstrakt etwa auf „den jeweils geltenden Tarifvertrag” und den „jeweils gültigen Tarifvertrag” Bezug genommen, ohne dass jedoch ein konkreter Hinweis enthalten sei, auf welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgen solle.
Selbst wenn durch die Angabe der dreitägigen Kündigungsfrist in der Probezeit vom Beklagten auf einen Tarifvertrag habe Bezug genommen werden sollen, sei anzumerken, dass es den Anforderungen des § 622 Abs. 4 S. 2 BGB nicht genüge, falls nur einzelne ausgewählte Tarifregelungen in den Arbeitsvertrag einbezogen würden; vielmehr müsse dann die tarifliche Regelung der ordentlichen Kündigung insgesamt übernommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff des Urteils vom 21.07.2006 (Bl. 43 ff d.A.) verwiesen.
Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 21.09.2006 zugestellt worden ist, hat am 22.09.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.10.2006 sein Rechtsmittel begründet.
Der Beklagte macht geltend,
es sei nicht ersichtlich, warum nicht eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden dürfe, wenn diese Kündigungsfrist der tariflichen Kündigungsfrist in vollem Umfang entspreche. Außerdem sei neben der kurzen Kündigungsfrist während der Probezeit keine andere tarifliche Regelung erkennbar, die zugunsten des Arbeitnehmers wirke, aber dennoch nicht übernommen worden sei. Zudem spreche der Arbeitsvertrag ausdrückliche von der kurzen Kündigungsfrist für Kündigungen beider Parteien. Mithin sei durch die inhaltliche Übernahme der tariflichen Kündigungsfrist die mit einem Tarifvertrag beabsichtigte Ausgewogenheit im vorliegenden Fall nicht gestört. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit der fraglichen tariflichen Regel reiche aus, ohne dass es der Erwähnung des Tarifvertrages selbst bedürfe. Abgesehen hiervon sei im Arbeitsvertrag davon die Rede, dass sich die Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag richte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15.10.2005 (Bl. 57 ff d.A.) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.07.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
abweichende tarifvertragliche Bestimmungen im Sinne von § 622 Abs. 4 S. 2 BGB kämen vorliegend nur dann zur Anwendung, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart worden wären. Hieran fehle es eindeutig. Es sei dem Kläger auch kein Tarifvertrag des privaten Transportgewerbes bekannt, in dem sich etwa eine derart kurze Kündigungsfrist für Kündigungen während der Probezeit finden lassen würde. Schließ...