Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist nur ein Urlaubsanspruch, der noch besteht und nicht erfüllt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen 8 Ca 2117/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2018, Az. 8 Ca 2117/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anzahl der von der Beklagten abzugeltenden Urlaubstage und die Zahlung von restlichem Urlaubsgeld.

Der 1966 geborene Kläger war vom 15.07.2008 bis zum 31.05.2015 bei der Beklagten als Schichtarbeiter zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt € 3.160,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 06.03.2015 fristlos, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.05.2015. Dies steht rechtskräftig fest (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.12.2016 - 2 Sa 97/16).

Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 38,25 Stunden. Der jährliche Urlaubsanspruch betrug im Jahr 2014 26 Tage und im Jahr 2015 27 Tage. Ein Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Im Betrieb der Beklagten konnte der Urlaub über das Urlaubsjahr und den 31. März des Folgejahres hinaus "mitgenommen" werden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, von dem der Kläger eine Seite (Blatt 4) vorgelegt hat, haben die Parteien vereinbart, dass für den Kläger ein "Flexzeitkonto" eingerichtet und die vom Kläger geleisteten Überstunden diesem Konto gutgeschrieben werden. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, den Kläger - ua. zur Betriebsschließung an Brückentagen - unter Verrechnung mit seinem Zeitguthaben von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen.

Mit Abrechnung vom 19.01.2017 zahlte die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung für insgesamt 19 Urlaubstage iHv. € 2.264,33 brutto und ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. € 655,46 brutto für 11 Urlaubstage aus 2015. Der Berechnung des Abgeltungsanspruchs legte sie einen Gesamturlaubsanspruch von 34 Tagen im Jahr 2014 (einschließlich 8 Tage Resturlaub aus 2013) und anteilig von 11 Tagen im Jahr 2015 zugrunde. Nach den Aufzeichnungen der Beklagten (Anlage B 4) nahm der Kläger im Jahr 2014 20 Tage und im Jahr 2015 6 Tage Urlaub. Im Einzelnen:

vom

bis

Urlaubstage

11.08.2014

15.08.2014

5

29.09.2014

30.09.2014

2

01.10.2014

02.10.2014

2

17.11.2014

21.11.2014

5

21.12.2014

24.12.2014

3

bestritten

28.12.2014

31.12.2014

3

bestritten

02.01.2015

1

bestritten

05.01.2015

09.01.2015

5

Auf einem Formblatt (Anlage K 3) mit der Überschrift "Urlaubsvorschläge für 2014", das der Kläger bis 06.12.2013 im Meisterbüro abgeben sollte, ist ua. folgendes notiert:

vom

bis

Urlaubstage

genehmigt

03.03.14

Gleitzeit

02.05.14

Gleitzeit

nach Absprache

30.05.14

Gleitzeit

28.07.14

01.08.14

5

29.09.14

02.10.14

4

17.11.14

21.11.14

5

05.01.15

09.01.15

5

11.08.15

15.08.15

5

Der Kläger verlangte mit seiner am 17.07.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage erstinstanzlich zuletzt restliche Urlaubsabgeltung und restliches Urlaubsgeld für 7,25 Tage.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.114,13 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 aus € 911,62 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13.10.2017 aus € 202,51 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2018 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen iHv. € 29,79 brutto nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne restliche Urlaubsabgeltung für 0,25 Urlaubstage beanspruchen. Bei einem Jahresurlaub von 27 Tagen in 2015 berechne sich ein anteiliger Urlaub (5/12) von 11,25 Tagen; Bruchteile seien abzugelten und nicht abzurunden. Der Kläger habe im Jahr 2014 unstreitig 34 Urlaubstage (einschließlich 8 Tage Resturlaub aus 2013) und bis zum 31.05.2015 11,25 Tage, mithin insgesamt 45,25 Tage Urlaub beanspruchen können. Davon habe er im Jahr 2014 20 Tage und im Jahr 2015 6 Tage genommen, so dass ein Restanspruch von 19,25 Tagen verblieben sei, wovon die Beklagte 19 Tage abgegolten habe. Soweit der Kläger behaupte, er habe vom 22. bis 24.12.2014, vom 29. bis 31.12.2014 sowie am 02.01.2015 keinen Urlaub genommen, sondern sein Arbeitszeitkonto abgebaut, das "immer gefüllt" gewesen sei, sei dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger habe nicht dargelegt, wieviele Plusstunden das Arbeitszeitkonto Ende des Jahres 2014 aufgewiesen habe. Selbst nach seinem Vortrag se...

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