Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnungszeitraum. Sonderleistung nach TV-Sonderleistung RP Einzelhandel
Leitsatz (redaktionell)
Die Berechnung der tariflichen Sonderzahlung nach dem TV Sonderleistung-Einzelhandel-Versandhandel RLP richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers am 30. November.
Normenkette
TV-SonderzahlungEinzelhandel-RP § 3 Ziff. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1788/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2004 – AZ: 4 Ca 1788/04 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, welche seit 01.07.1979 als Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt ist, hat mit ihrer Klage vom 06.07.2004 die Zahlung von 48,58 EUR brutto nebst einer Verzinsung (wobei die Klage mit Schreiben vom 26.08.04 auf 40,98 EUR beschränkt wurde) deshalb gefordert, weil die Beklagte die nach dem anwendbaren Tarifvertrag über Sonderleistungen im Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz zu zahlende Sondervergütung mit nur 855,00 EUR brutto errechnet hat. Außerdem hat die Beklagte auf der Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung: freiwillige jährliche übertarifliche Sonderzuwendung nur 170,72 EUR brutto bezahlt, während die Klägerin 190,72 EUR brutto fordert, was den der Höhe nach unstreitigen Klagebetrag ausmacht.
Die Klägerin hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das aktuelle tarifliche Entgelt aus dem Monat November 2002 zugrunde zu legen und nicht das im Gesamtjahr durchschnittlich geleistete Arbeitsentgelt als Grundlage nehmen könne, weil die Klägerin im Monat November 2002 eine Erhöhung der Arbeitsstunden von 25 auf 27,5 Stunden pro Woche mit der Beklagten vereinbart habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Klägerin zu Unrecht darauf abstelle, dass das monatliche Entgelt, welches am 30.11. des jeweiligen Jahres auszuzahlen sei, für die Berechnung der Sonderzahlung zugrunde zu legen sei. Aus dem Tarifvertrag könne man eindeutig entnehmen, dass die Mitarbeiterin eine jährliche Sonderzahlung erhalten sollen, die 62,5 % des monatlichen tariflichen Entgelts betrage. Damit komme es für die Berechnung der Sonderzahlung insgesamt auf die einzelne monatliche Entgeltzahlung an, wobei die Bezugnahme auf den 30.11. in § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderleistung nur bedeute, dass es auf das am 30.11. gültige Tarifentgelt ankomme und nicht darauf, wie viele Stunden im November geleistet sein sollten.
Eine andere Auslegung des Tarifvertrages über Sonderleistungen würde auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, wenn z. B. eine Vollzeitkraft bis einschließlich Oktober ab November als geringfügig Beschäftige weiterarbeite.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.10.2004 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Tarifwortlaut von § 3 Ziffer 1 TV-Sonderleistung nicht eindeutig sei und die Auslegung ergebe, dass die Sonderzahlung als Entgelt im engeren Sinne zu bewerten sei, weil sie ausschließlich erbrachte Arbeitsleistungen entlohne wolle. Wenn es aber um die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung gehe, müsse es sich zwangsläufig auswirken, in welchem Umfang der Arbeitnehmer im Verlauf der letzten 12 Monate Arbeitsleistung beim Arbeitgeber erbracht habe und sich die Höhe der Sonderzahlung an dem Arbeitseinsatz für das Unternehmen widerspiegeln solle.
Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, dass einem Arbeitnehmer, der 11 Monate voll beschäftigt und im November in Teilzeit beschäftigt sei, nur 62,5 % aus dem Entgelt der Teilzeitbeschäftigung gezahlt würde.
Nach Zustellung des Urteils am 20.10.2004 ist Berufung am 28.10.2004 und innerhalb verlängerter Frist am 20.01.2005 begründet worden.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an,
dass der Wortlaut des § 3 Ziffer 1 Satz 1 TV-Sonderleistung eindeutig sei, weil zum Einen geregelt sei, dass Bezugsgröße das Tarifentgelt der jeweiligen Gehaltstarifverträge sei und zum anderen enthalte § 3 Ziffer 1 Satz 1 TV-Sonderzahlung keine Regelung, welcher Zeitraum maßgeblich für die Berechnung des monatlichen tariflichen Entgeltes sei.
Diese Regelung finde sich in § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderleistung, wonach für die Berechnung der Sonderzahlung der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich ist. Bei dieser klaren Regelung komme kein anderer Zeitpunkt oder Zeitraum für die Berec...