Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatz Versorgung bei Stück- und Stundenvergütung. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluss der im Geltungsbereich der TV Ang, a.ö.S. beschäftigten Tierärzte aus der Zusatzversorgung ist auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Tierarzt Stück- und Stundenvergütung bezogen hat, auch wenn die Stundenvergütung ca 1/3 der Gesamtvergütung ausmacht.
Normenkette
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure ausserhalb öffentlicher Schlachthöfe § 12
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 09.09.1997; Aktenzeichen 2 Ca 751/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Trier vom09.09.1997 – 2 Ca 751/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der beklagte Landkreis dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung verschaffen muß.
Der am 06.03.1933 geborene Kläger ist seit 01.01.1975 als Fleischbeschautierarzt bei dem beklagten Landkreis teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) Anwendung. Für diese Angestellten sehen die tariflichen Bestimmungen keine Zusatzversorgung vor. Gem. § 12 TV Ang aöS erhielt der Kläger grundsätzlich Stückvergütung. Soweit er seit 01.03.1985 die Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode durchgeführt hat, wurde er nach geleisteten Stunden vergütet. Der Kläger erzielte zuletzt keine Nebeneinnahmen aus einer Tierarztpraxis. Im Beruf des Tierarztes ist er seit 1980/1981 berufsunfähig.
Der Kläger hat vorgetragen, die ihm geleistete Stundenvergütung überwiege die Stückvergütung. So habe er in den Jahren 1985, 1986, 1988 bis 1991 mehr Stückvergütung in den Jahren 1987, 1992 bis 1996 mehr Stundenvergütung erhalten.
Insgesamt errechnet der Kläger Einkommen aus Stundenvergütung für die Jahre 1985 bis einschließlich 1996 von 277.065,29 DM und aus Stückvergütung für den gleichen Zeitraum 242.024,72 DM.
Der Kläger hat vorgetragen, der beklagte Landkreis sei verpflichtet, ihm mit Wirkung ab 01.03.1985 eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Für den Ausschluß der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe von der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gebe es keinen sachlichen Grund. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach für einen ausschließlich auf der Basis einer Stückvergütung entlohnten Fleischbeschautierarzt ein Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Zusatzversorgung abgelehnt werden könne, weil der Tierarzt aufgrund der Vereinbarung der Stückvergütung die Möglichkeit habe, durch schnelle und rationelle Durchführung der einzelnen Untersuchungen sein Einkommen zu steigern, könne auf ihn keine Anwendung finden. Er werde zumindest auch nach Stunden vergütet, die von ihm bezogenen Leistungen der Stundenvergütung überstiegen sogar die der Stückvergütung. Bei seiner Tätigkeit sei er an bestimmte Zeiten gebunden, durch Verwaltungsvorschriften werde die Dauer der einzelnen Untersuchungen je Probe vorgegeben. Er könne daher aufgrund fehlender Flexibilität keine höhere Vergütung erzielen, die in eine Eigenvorsorge einfließen könnte. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, als praktisch tätiger Tierarzt weitere Einnahmen zur Eigenvorsorge zu erzielen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung zum 01.03.1985 eine anteilige bezügliche Altersversorgung entsprechend den für vollzeitig Beschäftigte geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kläger habe überwiegend Stückvergütungen erhalten. Soweit bei der Fleischuntersuchung auch Proben für die Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode genommen wurden, erhalte er gem. § 12 Abs. 5 Unterabs. 6 TV Ang aöS eine von der Zahl der Tiere abhängige Vergütung für die dafür aufgewandte Arbeitszeit je Tier, die dem Grunde nach eine Stückvergütung darstelle und daher dieser zuzurechnen sei. Ebenso erhalte er im Zusammenhang mit der Probenentnahme eine Wegstreckenentschädigung, die ebenfalls der Stückvergütung zuzuschlagen sei. Bei Berücksichtigung dieser Punkte habe der Kläger in den Jahre 1989 bis 1996 eine Stundenvergütung von insgesamt 179.244,02 DM gegenüber einer Stückvergütung von insgesamt 223.042,44 DM erhalten. Zu berücksichtigen sei weiter, daß der Kläger spätestens ab August 1987 für seine Tätigkeit in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode einen zu hohen Stundenlohn erhalten habe, was im Frühjahr 1995 festgestellt worden sei. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 07.03.1996 – 5 (7) Sa 1369/95 – festgestellt, daß ein tariflicher Anspruch auf die hohe Stundenvergütu...