Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2408/97) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.05.1998, Az.: 4 Ca 2408/97 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Verschaffung von Leistungen, die jenen aus einer Zusatzversorgungskasse entsprechen.
Der Kläger ist bei dem beklagten … seit dem 01.01.1975 als Fleischkontrolleur beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.02.1975, wonach ausschließlich der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (im folgenden: TVAng aöS) vom 01.04.1969 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge anzuwenden sind.
Der Kläger war während ca. 25 Stunden in der Woche im Wesentlichen mit der Schlachtier- und Fleischbeschau an einem Fließband befasst. Er bezog in der Zeit vom 01.01.1975 bis 31.12.1986, während deren er auch bei der Trichinenschau eingesetzt war, in Höhe maximal eines Drittels der Gesamtvergütung Stunden- und im Übrigen Stückvergütung. In dem Zeitraum 01.01.1975 bis 31.05.1988 zahlte der Beklagte ausschließlich Stundenvergütung.
Ein zwischen den Parteien um die zutreffende Vergütungsart (Stunden-, Stückvergütung) geführter Rechtsstreit ist durch den vor, dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 714/87) protokollierten Vergleich vom 21.05.1988 beendet worden, in dem es unter anderem heißt:
- „….
- Für die Herren B., H., W. und F. gilt folgende Regelung:
- Diese erhalten bis zum 31.05.1988 Stückvergütung. Für die Zeit ab 01.06.1988 bis 31.10.1988 erhalten diese Stundenvergütung plus 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen Stückvergütung und Stundenvergütung. Für die Zeit ab 01.11.1988 bis 31.03.1989 erhalten die vorgenannten Kläger Stundenvergütung plus 1/3 des Unterschiedsbetrages zwischen Stunden- und Stückvergütung. Ab 01.04.1989 erhalten die vorgenannten Kläger Stundenvergütung.
- …”
Seit dem 01.04.1994 erhält der Kläger wiederum Stunden- und Stückvergütung im ungefähren Anteilsverhältnis von 1/3 zu 2/3.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ihm eine Zusatzversorgung zu verschaffen, die jener gleichstehe, welche er gehabt hätte, wenn er seit dem 01.01.1975 bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Köln versichert gewesen wäre.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des Urteiles des Arbeitsgerichtes Trier vom 13.05.1998 gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zuständen, wenn er seit dem 01.01.1975 bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände versichert gewesen wäre.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 13.05.1998 die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch gebe es keine rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Verschaffungsanspruch. Weder der für die streitgegenständliche Zeit geltende Arbeitsvertrag noch der TV Ang aöS enthalte eine Regelung über die Verschaffung einer Zusatzversorgung. Darüber hinaus ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), zumal der TV Ang aöS im Vergleich zu anderen Tarifregelungen für öffentliche Schlachthöfe keinen Anspruch auf eine Zusatzversorgung auf weise, jedoch hierfür ein sachlicher Grund gegeben sei. Dieser resultiere unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in der Entscheidung vom 17.10.1995 (Az.: 3 AZR 882/94) im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der in dem TV Ang aöS geregelte Stückvergütungsanspruch finanzielle Vorteile mit sich bringe, welche das Fehlen der Zusatz Versorgung ausgleichen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des Urteiles vom 13.05.1998 verwiesen.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 15.06.1998 zugestellt worden ist, am 02.07.1998 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.07.1998 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
sein Anspruch auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung ergebe sich vorliegend aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der in § 12 TV Ang aöS geregelte Stückvergütungsanspruch sei im konkreten Fall kein Ausgleich für das Fehlen einer tariflichen Zusatz Versorgung. Das Fließband, an welchem der Kläger arbeite, sei auf eine bestimmte Geschwindigkeit eingestellt, auf welche die Fleischkontrolleure keinen Einfluss hätten. Die Fleischkontrolleure könnten mithin weder die Geschwin...