Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Seite 8 – 13: Anwendung der Grundsätze aus BAG, Urt. v. 04.04.2001 (3 AZR 729/98).
Seite 13 – 14: Anwendung der Grundsätze aus BAG, Urt. v. 24.06.1998 (3 AZR 4/97)
Normenkette
TV Ang a ö S
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2379/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.05.1998 – 4 Ca 2379/97 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zuständen, wenn er in der Zeit vom 01.04.1989 bis 30.06.1989 bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände versichert gewesen wäre.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Verschaffung von Leistungen, die jenen aus der Zusatzversorgungskasse entsprechen. Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis seit 01.04.1978 als Fleischkontrolleur beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.04.1978. Danach richtet sich das Arbeitsverhältnis ausschließlich nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (nachfolgend: TV AngaöS) vom 01.04.1969 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
Bei diesem Arbeitsverhältnis handelte es sich zunächst um ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug durchschnittlich 25 Stunden. In dieser Zeit war er im Wesentlichen mit der Schlachttier- und Fleischbeschau an einem Fließband befasst. In der Zeit von Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1981 erhielt der Kläger ausschließlich Stückvergütung. Ab 01.01.1982 bis 31.12.1986 erzielte er Stückvergütung und teilweise Stundenlohn, dabei wurde die Trichinenschau im Stundenlohn bezahlt. Nach Darstellung des Klägers belief sich der Stundenlohn in diesem Zeitraum auf etwa 1/3 der Gesamtvergütung. Vom 01.01.1987 bis 30.06.1989 war die Vergütung zwischen den Parteien streitig. Am 16.01.1987 hatte der Beklagte an den Kläger ein Schreiben gerichtet, in dem er unter Bezugnahme auf einen Änderungstarifvertrag vom 07.10.1981 die Auffassung vertrat, ab diesem Zeitpunkt sei Stundenvergütung zu zahlen. Mit Zustimmung der für die Personalkostenerstattung zuständigen Bezirksregierung sei über den 01.01.1982 hinaus weiterhin Stück- statt Stundenvergütung gezahlt worden. Da die Bezirksregierung diese übertariflichen Zahlungen ab sofort nicht mehr erstatten werde, sei der Beklagte gehalten, den Kläger ab 01.01.1987 für die Tätigkeit im EG-Betrieb entsprechend den tariflichen Bestimmungen Stundenvergütung zu zahlen. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier im Verfahren 3 Ca 542/87 die Auffassung vertreten, ihm stünde nach wie vor Stückvergütung zu. Er hat entsprechende Leistung und Feststellung beantragt. Das Arbeitsgericht Trier hat durch Urteil vom 15.07.1987 der Klageforderung entsprochen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach erhielt der Kläger bis zum 31.05.1988 Stückvergütung. Für die Zeit ab 01.06.1988 bis 31.10.1988 erhielt er Stundenvergütung plus 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen Stückvergütung und Stundenvergütung. Für die Zeit ab 01.11.1988 bis 31.03.1989 erhielt er Stundenvergütung plus 1/3 des Unterschiedsbetrages zwischen Stunden- und Stückvergütung und ab 01.04.1989 ausschließlich Stundenvergütung.
Das Arbeitsverhältnis nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde mit Wirkung vom 01.07.1989 umgestaltet. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger bei dem Beklagten als vollbeschäftigter Fleischkontrolleur tätig. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages, der Kläger wurde zum Zwecke der Altersversorgung sowie zur Versorgung seiner Hinterbliebenen bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse K. nach Maßgabe der Satzung dieser Anstalt versichert. Mit dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ihm eine Zusatz Versorgung zu verschaffen, die jener gleichstehe, welche er erhalten hätte, wenn er auch vom 01.04.1978 bis 30.06.1989 bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeinde verbände versichert gewesen wäre.
Hierbei hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die Herausnahme der teilzeitbeschäftigten Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Zusatz Versorgung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zuständen, wenn er in der Zeit vom 01.04.1978 bis 30.06.1989 bei der Rheinischen Zusatzv...