Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Überbrückungsbeihilfe schon bei bloßer Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.
Normenkette
SGB VI § 34 Abs. 2-3, § 42 Abs. 1; BGB § 162
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 28.08.2018; Aktenzeichen 3 Ca 545/18) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überbrückungsbeilhilfe ab dem 01. Oktober 2017 trotz der ab dem 01. Juli 2017 bestehenden Möglichkeit des Klägers, eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den durch das "Flexirentengesetz" eingetretenen Änderungen in Anspruch zu nehmen.
Der 1954 geborene Kläger war vom 07. Oktober 1977 bis zum 31. März 2004 als Teamleiter für Systemprogrammierung bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 5.394,44 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Zivilbeschäftigten bei den Stationierungskräften Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich). Das Arbeitsverhältnis endete aus den in § 2 Ziffer 1 TV SozSich genannten Gründen.
In der Zeit von Januar 2006 bis zum 30. September 2007 zahlte die Beklagte an den Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Der Kläger arbeitet seit Januar 2006 bei der Technischen Universität A-Stadt, anfangs 22 Stunden pro Woche und ab Dezember 2017 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.467,64 EUR.
Ab dem 01. März 2017 hätte der Kläger eine Altersrente als langjährig Versicherter gem. § 236 SGB VI mit Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen können. Nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung bestand allerdings wegen des Überschreitens der bis dahin geltenden Hinzuverdienstgrenze bis einschließlich Juni 2017 keine Rentenberechtigung. Zum 01. Juli 2017 trat das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs des Erwerbslebens in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08. Dezember 2016 in Kraft. Hierdurch wurde § 34 SGB VI dahingehend geändert, dass nach § 34 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der ab dem 01. Juli 2017 geltenden Fassung (n. F.) ein Anspruch auf Teilrente besteht, wenn die für eine Vollrente neu festgelegte kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR (§ 34 Abs. 2 SGB VI n. F.) überschritten wird. Der Kläger erfüllt danach seit dem 01. Juli 2017 die Voraussetzungen für den Bezug einer Teilrente nach §§ 42, 34, 236 SGB VI.
Mit Schreiben vom 04. August 2017 (Anlage K1, Bl. 9 d. A.) und vom 25. August 2017 (Anlage K2, Bl. 10 d. A.) teilte die Lohnstelle Ausländische Streitkräfte der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) dem Kläger mit, dass sie die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wegen des seit dem 01. Juli 2017 bestehenden Teilrentenanspruchs des Klägers zum 30. September 2017 einstelle, wobei die Verlängerung der regulären Einstellungsfrist aus "sozialverträglichen Gründen" gewährt werde.
Mit seiner am 17. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Feststellungsklage macht der Kläger den seiner Ansicht nach ab dem 01. Oktober 2017 weiterhin bestehenden Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe geltend.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - 3 Ca 545/18 - Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit dem Land Rheinland-Pfalz bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie seines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes in Höhe von 1.865,08 EUR (brutto monatlich) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Oktober 2017 sowie ab dem 01. Dezember 2017 auf Grundlage eines Arbeitsverdienstes in Höhe von 2.467,64 EUR (brutto monatlich) die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 28. August 2018 - 3 Ca 545/18 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich mit der ab dem 01. Ju...