Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe erlischt mit Gewährung einer Teilrente
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.
Normenkette
SGB VI § 34 Abs. 2-3, § 42 Abs. 1, § 236
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 20.08.2018; Aktenzeichen 8 Ca 232/18) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Auswirkung die Möglichkeit des Bezugs von Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den durch das "Flexirentengesetz" eingetretenen Änderungen auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) hat.
Der 1954 geborene Kläger war vom 14. November 1983 bis zum 31. Dezember 2012 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme u.a. der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aus Gründen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich.
Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften nahm der Kläger ab dem 01. Januar 2013 bei der X GmbH (X GmbH) eine weiterhin andauernde Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden auf, aus der er zuletzt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.800,00 EUR brutto seit dem 01. April 2016 bezieht. Hierzu zahlte die Beklagte vom 01. Januar 2013 bis zum 30. September 2017 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich.
Ab dem 01. Juni 2017 hätte der Kläger eine Altersrente als langjährig Versicherter gemäß § 236 SGB VI mit Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen können. Nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung bestand allerdings wegen des Überschreitens der bis dahin geltenden Hinzuverdienstgrenze im Juni 2017 keine Rentenberechtigung. Zum 01. Juli 2017 trat das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08. Dezember 2016 in Kraft. Hierdurch wurde § 34 SGB VI dahingehend geändert, dass nach § 34 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der ab dem 01. Juli 2017 geltenden Fassung (n.F.) ein Anspruch auf Teilrente besteht, wenn die für eine Vollrente neu festgelegte kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR (§ 34 Abs. 2 SGB VI n.F.) überschritten wird. Der Kläger erfüllt danach seit dem 01. Juli 2017 die Voraussetzungen für den Bezug einer Teilrente nach §§ 42, 34, 236 SGB VI.
Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wegen des seit dem 01. Juli 2017 bestehenden Teilrentenanspruchs des Klägers zum 30. September 2017 ein und teilte ihm mit, dass diese verlängerte Frist aus "sozialverträglichen Gründen" gewährt werde und eine Verlängerung der regulären Einstellungsfrist zum 30. Juni 2017 um drei Monate bedeute (Schreiben vom 04. August 2017, Bl. 9 d.A., und 21. August 2017, Bl 10 - 12 d.A.).
Mit seiner am 02. März 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Feststellungsklage macht der Kläger den seiner Ansicht nach ab dem 01. Oktober 2017 weiterhin bestehenden Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe geltend.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. August 2018 - 8 Ca 232/18 - Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
festzustellen, dass ihm auf der Grundlage des mit der Firma X GmbH (X) bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Grundlage seines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR (brutto) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Oktober 2017 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 20. August 2018 - 8 Ca 232/18 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 31. August 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Nove...