Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensverbesserung. Nachprüfungsverfahren. Parallelverfahren. Prozesskostenhilfe. Ratenfestsetzung. Anrechnung von Ratenzahlungsverpflichtungen aus anderen Verfahren bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Führt eine Partei mehrere Prozesse, können die in anderen Verfahren bereits festgesetzten PKH-Raten bei der späteren PKH-Entscheidung als besondere Belastungen berücksichtigt werden.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 31.07.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1877/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2012 - 2 Ca 1877/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 Ca 1877/08 - Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 1 und 2 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Zuvor war dem Kläger in einem weiteren Verfahren vom Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 16. Januar 2008 - 12 Ca 1254/07 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens legte der Kläger im vorgenannten Verfahren (12 Ca 1254/07) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. Mai 2012 nebst Belegen vor, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass gemäß der beigefügten Einkommensberechnung, auf die verwiesen wird, ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 143,61 EUR verbleibe und deshalb beabsichtigt sei, eine Zahlungsbestimmung dahingehend zu treffen, dass er monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu zahlen habe. Mit - inzwischen rechtskräftigem - Beschuss vom 29. Juni 2012 - 12 Ca 1254/07 - hat das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 16. Januar 2008 getroffene Zahlungsbestimmung sodann dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1. Juli 2012 monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu zahlen hat.
Im vorliegenden Verfahren 2 Ca 1877/08 hat das Arbeitsgericht Koblenz unter Zugrundelegung der im Verfahren 12 Ca 1254/07 vorgelegten Erklärung dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilt, dass gemäß der beigefügten Einkommensberechnung, auf die verwiesen wird, unter Berücksichtigung der im Verfahren 12 Ca 1254/07 zu zahlenden Raten in Höhe von monatlich 45,-- EUR ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 98,61 EUR verbleibe und sich damit eine Ratenzahlungspflicht in Höhe von 30,-- EUR ergebe. Bezug nehmend auf das Anhörungsschreiben des Arbeitsgerichts teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2012 mit, dass die Einkommensberechnung nicht beanstandet werde, diese aber bereits im Verfahren 12 Ca 1254/07 zur Feststellung einer Ratenzahlungspflicht geführt habe und seiner Ansicht nach das einzusetzende Einkommen ihm nicht wiederholt entgegengehalten werden könne. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 verwies das Arbeitsgericht den Kläger darauf, dass die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Verfahren 12 Ca 1254/07 in Höhe von 45,-- EUR bei der vorliegenden Berechnung berücksichtigt und die Ratenhöhe somit entsprechend niedriger sei.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2012 - 2 Ca 1877/08 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die im Beschluss vom 1. Dezember 2008 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1. September 2012 monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR zu zahlen hat. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 7. August 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. August 2012, beim Arbeitsgericht Koblenz am 6. August 2012 eingegangen, nahm der Kläger Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 17. Juli 2012 und teilte dem Arbeitsgericht mit, dass er dessen Auffassung für systemwidrig halte; wegen der weiteren Ausführungen des Klägers wird auf sein Schreiben vom 3. August 2012 verwiesen. Mit Schreiben vom 7. August 2012 wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass sein Schreiben vom 3. August 2012 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Juli 2012 ausgelegt werde und beabsichtigt sei, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2012 verwies der Kläger unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 7. August 2012 darauf, dass im Hinblick auf das ihm zur Verfügung stehende Einkommen im Parallelverfahren 12 Ca 1254/07 bereits eine Rate festgesetzt worden sei, die nicht beanstandet werde, aber den Höchstbetrag dessen darstelle, was ihn an Ratenzahlungsverpflichtungen zu treffen habe. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. August 2012 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte und binnen zwei Wochen um Stellungnahme bitte, ob die sofortige Beschwerde vom 3. August 2012 aufrechterhalten werde. Daraufhin erklärte...