Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Dienstwagen. Auslegung von Pensionsordnung
Leitsatz (amtlich)
Ob der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens bei der Berechnung einer Betriebsrente zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach den Regeln in der Pensionsordnung.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 14.06.2006; Aktenzeichen 8 Ca 515/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Aktz. 8 Ca 515/06, vom 14.06.05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bezüglich des unstreitigen Tatbestandes sowie des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Ergänzend wird auf den Anstellungsvertrag des Klägers vom 27.08.1996 sowie auf die Ergänzung des Anstellungsvertrages vom 28.09.1994 verwiesen.
Im Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1986 haben die Parteien unter § 2 geregelt:
„§ 2 Vergütung:
1. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Brutto-Vergütung von DM 10.371,–…
2. Die Bezahlung des Gehalts erfolgt monatlich nachträglich bargeldlos.
…”.
In § 9 haben die Arbeitsvertragsparteien damals vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen und die im Betrieb der Arbeitgeberin gültigen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Außerdem wurde in Satz 2 des § 9 vereinbart:
„Die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.”
In der Arbeitsordnung, Stand 01.01.1982, war unter III der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes geregelt, in IV der Anspruch auf ein Urlaubsgeld und in VIII, dass der Kläger gemäß besonderem Versorgungsplan eine zusätzliche Altersversorgung seitens seines Arbeitgebers gewährt bekomme.
In der Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1994 haben die Parteien auf Blatt 2 unter dem Spiegelstrich 4 vereinbart:
”Sie haben die Möglichkeit, von der Dienstreisenregelung nach dem Cafeteriasystem Gebrauch zu machen.”
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, dass § 15 der Pensionsordnung auszulegen sei, da der dort verwendete Begriff „Grundgehalt” nicht eigenständig definiert und auch kein Fachbegriff mit einer feststehenden Bedeutung sei. Bei der Auslegung habe sich ergeben, dass die Beklagte in ihrer Pensionsordnung den rentenfähigen Arbeitsverdienst ausdrücklich eng gefasst habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Begriff „Gehalt”, zum anderen aus der weiteren Einschränkung „Grundgehalt”. Außerdem ergebe sich dies daraus, dass in § 15 Pensionsordnung gewisse Zahlungen, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen sowie vermögenswirksame Leistungen ausdrücklich ausgenommen worden seien. Aus der weiteren Einschränkung, dass „sonstige einmalige und laufende Zahlungen” ebenfalls ausgeschlossen worden sind, ergebe sich, dass die Auflistung der ausgeschlossenen Vergütungsbestandteile nicht abschließend sei. Durch die Beschränkung des ruhegehaltsfähigen Verdienstes auf das „Grundgehalt” sei eine vereinfachte, generalisierte und vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussende Berechnung ermöglicht worden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägerprozessbevollmächtigten am 12.07.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.08.2006, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.10.06 am 12.10.06 begründet.
Der Kläger trägt vor,
die Überlassung des Dienstwagens habe Entgeltcharakter gehabt. Diese sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts gewesen. Aus dem Umstand, dass in § 15 Pensionsordnung bestimmte genannte Vergütungsbestandteile ausgenommen worden seien, nicht jedoch ausdrücklich der geldwerte Vorteil durch die Gestellung des Dienstwagens ergebe sich, dass dieser bei der Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes zu berücksichtigen sei. Die Auslegung des Begriffs „Grundgehalt” in § 15 Pensionsordnung ergebe daher, dass dieser alle Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der ausgenommenen Bestandteile umfasse.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.06.2006 – Aktenzeichen 8 Ca 515/06 –,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 22.270,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 17.3374,50 seit Rechtshängigkeit sowie aus 5.346,00 Euro seit dem 14.06.2006 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juni 2006 über den von der Beklagten anerkannten Anspruch in Höhe von monatlich Euro 3.332,09 brutto hinaus eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich weiteren Euro 1.336,50 brutto, fällig jeweils am letzten des Monats, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor,
das Arbeitsgericht habe den Begriff „Grundgehalt” zutreffend ausgelegt. Bereits die Verwendung des Begriffs „Gehalt” stehe der Berücksichtigu...