Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin. fehlende Schriftform. Mündliche Eigenkündigung einer Friseuse in Kleinbetrieb. mangels Arbeitsverhältnis unbegründete Kündigungsschutzklage bei treuwidriger Berufung auf Schriftformerfordernis vorheriger Eigenkündigung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Arbeitnehmerin, die eine fristlose Kündigung mehrmals und entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat und sich nachträglich auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig und kann sich zu ihrem Vorteil nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die sie selbst missachtet hat.
Normenkette
BGB § 242; BGG § 623; BGB § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1, § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen 7 Ca 699/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.3.2011, Az.: 7 Ca 699/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war bei den Beklagten, die einen Friseursalon betreiben, seit dem 01.05.2007 als Friseurin beschäftigt. Die Beklagten beschäftigen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 06.04.2010 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Gegen die fristlose Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 15.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Die Beklagten haben erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, die Klage sei - ungeachtet der Wirksamkeit der mit Schreiben vom 06.04.2010 erklärten außerordentlichen Kündigung - bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin selbst das Arbeitsverhältnis am 23.03.2010 fristlos gekündigt habe.
Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.03.2010 (Bl. 88 - 92 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit den Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung vom 06.04.2010 - zugegangen am 07.04.2010 - aufgelöst worden ist, sondern aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 06.04.2010 bis zum 31.05.2010 fortbestanden hat.
Die Beklagten haben beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hatte Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die Klägerin und die Beklagte zu 1. nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2011 (Bl. 80 ff d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 12 dieses Urteils (= Bl. 93 - 97 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 10.05.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.06.2011 Berufung eingelegt und diese am 04.07.2011 begründet.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis nicht durch eine von ihr - der Klägerin - selbst erklärte fristlose Kündigung vom 23.03.2010 aufgelöst worden. Sie gehe nach wie vor nicht davon aus, dass sie eine solche Kündigung gegenüber der Beklagten zu 2. an dem betreffenden Tag erklärt habe. Auch gegenüber der Beklagten zu 1. und der erstinstanzlich vernommenen Zeugin Z habe sie eine solche Erklärung nicht abgegeben. Vielmehr habe sie seinerzeit lediglich erklärt, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen könne. Allerdings habe sie sich aufgrund ihrer seinerseits bereits vorliegenden psychischen Erkrankung in einer derart angegriffenen Verfassung befunden, dass eine Beeinflussung des Beurteilungs- und Wahrnehmungsvermögens nicht ausgeschlossen werden könne. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme sowie die Parteianhörung habe auch - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - keineswegs ergeben, dass sie selbst eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Eine solche wäre auch in Ermangelung der erforderlichen Schriftform unwirksam. Keineswegs sei es gerechtfertigt, die in § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform im Hinblick auf § 242 BGB als entbehrlich zu erachten.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.07.2011 (Bl. 123 - 126 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 25.07.2011 (Bl. 134 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.04.2010 - zugegangen am 07.04.2010 - aufgelöst worden ist, sondern aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 06.04.2010 bis zum 31.05.2010 fortbestanden hat.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil ...