Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers im Wege einstweiliger Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer kann seinen Beschäftigungsanspruch nur dann im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn er ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegt und glaubhaft macht, aufgrund dessen er gerade die (beantragte) Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist (hier: verneint).
Normenkette
ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 21.12.2017; Aktenzeichen 2 Ga 21/17) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Verfügungsklägers auf vertragsgemäße Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Der Verfügungskläger ist seit dem 1. August 2008 bei dem verfügungsbeklagten Land beschäftigt. Laut schriftlichem Arbeitsvertrag vom selben Datum (Bl. 10 f. d.A.) ist der Verfügungskläger als "Vollbeschäftigter" des Landes eingestellt, unterliegt den Regelungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und erhält eine außertarifliche Vergütung nach Besoldungsgruppe B 3 LBesG.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 (Bl. 12 d.A.) wurde dem Verfügungskläger ab 1. August 2008 die Leitung der Abteilung 000. "G." im Ministerium für A. (nunmehr Ministerium für S., im Folgenden "M.") übertragen. Seit März 2010 leitete er die der Abteilung 00x "S." im M.
Im September 2017 trat die Ministerin für S. Frau B.-L. an den Verfügungskläger heran und schlug ihm vor, die Vizepräsidentschaft des Landesamtes für S. zu übernehmen, was der Verfügungskläger ablehnte.
Am 19. Oktober 2017 erhielt der Verfügungskläger die schriftliche Information, dass seine Abteilung aufgelöst und nächstmöglich eine Stabsstelle "G. 2020, Projekte" gebildet werden solle. Es sei beabsichtigt, ihm die Leitung dieser neu eingerichteten Stabsstelle zu übertragen. Zu den Aufgaben der Stabsstelle solle die Projektkoordination "G. 2020" gehören. Die Stelle solle unmittelbar dem Amtschef nachgeordnet sein und einen Haushaltsansatz von ca. 1,8 Millionen Euro haben (vgl. Bl. 21 - 24 d.A.).
Am 2. November 2017 beantragte der Verfügungskläger die Mitwirkung des Personalrates hinsichtlich der Übertragung eines neuen Aufgabengebietes. Das Mitbestimmungsverfahren war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 8. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen.
Die geplanten Organisationsänderungen im M. wurden mit dem Personalrat des M. im November und Dezember 2017 (Bl. 53 bis 55 d.A., Protokollvermerk vom 12. Dezember 2017) erörtert. Der Personalrat teilte am 14. Dezember 2017 mit, dass er die Erörterungen zu den Organisationsänderungen für abgeschlossen erachte.
Am 29. Dezember 2017 - nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils - informierte das verfügungsbeklagte Land den Verfügungskläger schriftlich darüber, dass die Abteilung 00x mit Wirkung zum 2. Januar 2018 aufgelöst werde. Ferner bot es dem Verfügungskläger an, vorübergehend, bis zum 28. Februar 2018, die Aufgaben des Leiters der zum 2. Januar 2018 einzurichtenden Stabsstelle "G. 2020, Projekte" wahrzunehmen (Bl. 191 d.A.). Dieses Angebot nahm der Verfügungskläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung mit Schreiben vom 2. Januar 2018 an (Bl. 193 d.A.). Seitdem übt er diese Tätigkeit (auch über den 28. Februar 2018 hinaus) tatsächlich aus.
Gemäß Organisationsverfügung des Staatssekretärs D. L. vom 2. Januar 2018 (Bl. 194 d.A.) wurde die Abteilung 00x "S." aufgelöst und die Stabsstelle "G. 2020, Projekte" gebildet. Die Organisationsverfügung ist am 2. Januar 2018 in Kraft getreten.
Mit Klageschrift vom 3. Januar 2018 hat der Verfügungskläger beim Arbeitsgericht Mainz ein Hauptsachverfahren anhängig gemacht.
Im vorliegenden Verfahren hat der Verfügungskläger mit seinem am 18. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine vertragsgemäße Beschäftigung geltend gemacht.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 - (Bl. 91 - 99 d.A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Zwangsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Zwangshaft zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unveränderten Bedingungen als Abteilungsleiter der Abteilung 00x "S." zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Kerntätigkeiten weiterhin zuzuweisen: