Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Überbrückungsbeihilfe. Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen zum vorzeitigen Rentenbezug

 

Leitsatz (amtlich)

§ 8 Nr. 1 c des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 3 GG, § 611 a BGB)

 

Normenkette

TV-SozSich § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen 7 Ca 1286/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 6 AZR 631/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.09.2004, AZ: 7 Ca 1286/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).

Die am 18.11.1943 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1966 bis zum 30.06.1994 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer Personaleinschränkung im Sinne von § 2 Ziff. 1 TV SozSich beendet. Im Anschluss daran bezog die Klägerin von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe. Zum 30.11.2003 stellte die Beklagte diese Zahlungen ein mit der Begründung, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe sei entfallen, da die Klägerin nunmehr die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfülle.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die in § 8 Nr. 1 c TV SozSich enthaltene Bestimmung, wonach die Möglichkeit des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente zum Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe führe, stelle eine Benachteiligung von Frauen gegenüber männlichen Anspruchsberechtigten dar und verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 3 GG und gegen § 611 a BGB.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe seien ab Dezember 2003 nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich nicht mehr gegeben. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.09.2004, auf dessen Tatbestand (Bl. 28 u. 29 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 – 8 dieses Urteils (= Bl. 30 – 33 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 08.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.11.2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.12.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.01.2005 begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Automatismus, nach dem bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rentenbezug der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle, verstoße gegen Art. 3 GG und gegen § 611 a Abs. 1 BGB. Wegen der sich aus § 237 a SGB VI ergebenen Rechtslage seien nämlich Frauen durch die tarifliche Regelung grundsätzlich benachteiligt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Tarifvertrages sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Altersgrenzen für Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise angehoben würden, was für sie – die Klägerin – zu Rentenabschlägen führe. Es liege deshalb eine unbewusste Tariflücke vor, die vom Gericht dahingehend ausgefüllt werden könne, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nur dann entfalle, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich von der Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente Gebrauch mache. Andernfalls beinhalte die tarifliche Regelung nämlich eine unmittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung von Frauen, da diese dann generell einen zeitlich beschränkteren Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hätten als Männer.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe nach den Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Vorschrift des § 8 Nr. 1 TV SozSich verstoße weder gegen höherrangiges Recht noch liege insoweit eine Tari...

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