Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzeige- und Nachweispflicht, Verstoß gegen. Kündigung. Kündigung, fristlose. außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Beruft sich ein Arbeitnehmer bei einer verhaltensbedingten Kündigung auf das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen, mit der Folge, dass eine Vertragsverletzung nicht vorliegen würde, so trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung und für damit das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 9 Ca 1715/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 24.11.2005, Az: 9 Ca 1715/05, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 21.06.2004 bei der Beklagten als Ofenbaumeister beschäftigt.
Der Kläger erschien am Montag, den 18.07.2005 nicht zur Arbeit. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Bescheinigung eines Arztes für Allgemein-Medizin vorgelegt, wonach der Kläger in der Zeit vom 18.07. bis zum 01.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt war. Ob der Kläger der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit zu Beginn seiner Fehlzeit angezeigt hatte oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugesandt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 22.07.2005 eine Abmahnung erteilt mit der Begründung, er fehle seit dem 18.07.2005 unentschuldigt. Nachrichten auf dem Anrufbeantworter des Handys des Klägers sowie seines Privatanschlusses blieben unbeantwortet. Die Beklagte forderte den Kläger auf, sich umgehend mit ihr in Verbindung zu setzen. Sollte sie bis zum 24. Juli von ihm nichts gehört haben, müsse sie die fristlose Kündigung aussprechen. Dieses Schreiben wurde der Nachbarin des Klägers am Samstag, den 23.07. ausgehändigt. Sie hat es dem Kläger am darauf folgenden Montag übergeben, der darauf nicht mehr reagiert hat, weil die ihm gesetzte Frist schon abgelaufen war. An diesem Wochenende befand sich der Kläger auf einer Hochzeitsfeier außerhalb seines Wohnortes.
Nach Auffassung des Klägers sei die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Er habe noch am 18. Juli die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Beklagten mit der Post übersendet und die Folgebescheinigung am 25. Juli per Einwurf-Einschreiben. Am 19. Juli habe er der Beklagten eine SMS auf das Handy seines Vorgesetzten mit dem Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit zugeleitet.
Der Kläger hat u. a. beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.07.2005 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und hat hierzu vorgetragen:
Der Kläger habe ab dem 18.07. unentschuldigt gefehlt. Er sei weder über sein Handy noch auf seinem Festnetzanschluss telefonisch erreichbar gewesen. Sie bestreite, dass der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Montag, den 18.07. zur Post gegeben habe, auf dem Handy des Direktors der Beklagten sei keine SMS vom Kläger eingegangen. Nachdem der Kläger auch auf das Abmahnschreiben nicht reagiert habe, sei die fristlose Kündigung vom 25.07.2005 gerechtfertigt. Der Kläger habe beharrlich gegen seine Anzeige- und Nachweispflicht verstoßen, was sie, die Beklagte, besonders hart treffe, weil sie bei Privatleuten terminlich vereinbarte Ofenbauarbeiten zu verrichten habe. Sie könne nur dann richtig disponieren, wenn sie auch umgehend Bescheid erhalte von dem krankheitsbedingten Fehlen eines Mitarbeiters.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.11.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten, aber festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden ist. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt rechtfertige eine fristlose Kündigung nicht. Zwar könne die Verletzung gesetzlicher Anzeige- und Nachweispflichten aus § 5 EFZG je nach Lage des Falles eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Angesichts des geringen Gewichts dieser Pflichtverletzung aus § 5 EFZG bedürfe es zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung der Feststellung erschwerender Umstände. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Zur näheren Darstellung dieser Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. seines Urteils (Bl. 8 – 13) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese im Hinblick auf den zuletzt noch verfolgten Streitgegenstand auch in gleicher Weise begründet.
Nach Auffassung der Beklagten habe das Arbeitsgericht zu Unrecht ...