Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) TV SozSich bedarf keiner weiteren Voraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßig Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (BAG - 6 AZN 835/16 - 26.01.2017).

 

Normenkette

BGB § 242; ZPO § 286; TV SozSich

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 18.08.2016; Aktenzeichen 5 Ca 169/16)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2016, Az. 5 Ca 169/16, wie folgt abgeändert:

    Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Schausteller E. vom 21.07.2015 (Arbeitsverdienst: 850,00 EUR monatlich, Arbeitszeit: 23 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971.

Der im September 1955 geborene Kläger ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Er war vom 01.12.1979 bis 30.04.2013 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften am Standort P. zu einem Grundgehalt nach Gehaltsgruppe C 6a TVAL II iHv. zuletzt € 3.805,35 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der TVAL II und der TV SozSich Anwendung. Der Kläger wurde aus militärischen Gründen iSd. § 2 TV SozSich zum 30.04.2013 entlassen. Unmittelbar im Anschluss war er bis 30.10.2013 in einer Transfergesellschaft beschäftigt. Vom 01.11.2013 bis 30.09.2015 bezog er Arbeitslosengeld I. Die Beklagte leistete vom 01.05.2013 bis 30.09.2015 Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten:

"§ 2

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

1. wegen Personaleinschränkung

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke

b) ... aus militärischen Gründen ... entlassen werden, wenn sie

2. im Zeitpunkt der Entlassung

a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,

b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre ... nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,

c) ...

d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. ...

§ 3

Eingliederung

1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.

2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen ... teilzunehmen.

3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 4

Überbrückungsbeihilfe

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,

b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit ...

c) zum Krankengeld ... oder zum Verletztengeld ...

...

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

im

1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

100 v.H.

vom

2. Jahr an

90 v.H.

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziff. 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziff. 1 und 2. ...

5a. Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung ...

25 Beschäftigungsjahre (...) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziff. 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. ...

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."

Mit Datum vom 21.07.2015 schloss der Kläger, der vor 1979 den (ehemaligen) Ausbildungsberuf Radio- und Fernsehtechniker erlernt hat, mit dem Schaustellerbetrieb E....

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