Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandszulage. TV-Fleischuntersuchung. Besitzstandszulage nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der monatlichen Besitzstandszulage gem. § 25 Abs. 5, Abs. 1 S. 2 TV-Fleischuntersuchung bleiben für die Berechnung der im Referenzzeitraum zu berücksichtigenden Arbeitsstunden Tage für Urlaub, Krankheit und Feiertage außer Betracht.
Normenkette
TV-Ang-aöS § 12; TV-Fleischuntersuchung §§ 7, 12
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 4 Ca 171/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 – 4 Ca 171/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte eine tarifvertraglich grundsätzlich geschuldete Besitzstandszulage in einer Überleitungsvorschrift richtig berechnet hat.
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1997 bei dem Beklagten als Fleischkontrolleurin tätig. Bis zum 31.08.2008 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS). Als Vergütung war gemäß § 12 TV Ang aöS im Wesentlichen eine erfolgsorientierte Stückvergütung vorgesehen. Mit Wirkung zum 01.09.2008 ist nunmehr der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung) anzuwenden. Im Unterschied zum bislang geltenden Tarifvertrag erhalten die Arbeitnehmer in Großbetrieben nach § 7 TV Fleischuntersuchung nunmehr ein Stundenentgelt. § 25 TV Fleischuntersuchung sieht die Überleitung für die Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt vor. Als Ausgleich für das neue Vergütungssystem, das nunmehr auch für die Klägerin gilt, ist für die betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Besitzstandszulage vorgesehen. § 25 TV Fleischuntersuchung hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„(1) Beschäftigte … erhalten neben dem Entgelt nach § 7 Abs. 2 für ihre Tätigkeit je Stunde eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage, …. Die Besitzstandszulage ergibt sich aus der Differenz des nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten individuellen Stundenentgelts je Schlachtbetrieb und dem Entgelt nach § 7 Abs. 2. Eine Besitzstandszulage für bislang mit der Stundenvergütung abgegoltene Tätigkeit wird nicht gewährt.
(2) Die im Jahr 2007 (Referenzzeitraum) gezahlte Summe der Stückvergütungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang aöS, § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang-O aöS, und 50 v.H. der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS, § 12 Abs. 2 Ang-O aöS wird durch die von der/dem Beschäftigten für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit dividiert. Dieser Entgeltbetrag pro Stunde bildet das individuelle Stundenentgelt. …
…
(4) Sofern die nach Absatz 3 notwendigen Angaben nicht verfügbar sind, wird die Mindestuntersuchungszeit nach § 9 des 4. Abschnittes der AVV LmH zuzüglich 40 v.H. als Arbeitszeit pro Stück zugrunde gelegt. Die so ermittelten Zeiten gelten als geleistete Arbeitsstunden.
…
(5) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 2 erhält die/der Beschäftigte für die geleisteten Arbeitsstunden, jedoch nicht über die im Referenzzeitraum über die durchschnittlich monatlich nach den Absätzen 2 bis 4 berücksichtigten Arbeitstunden hinaus, soweit sie die entsprechende Tätigkeit im selben Betrieb weiter ausüben.”
Der Beklagte hat für die Klägerin eine tägliche Arbeitszeit von 3,08 Stunden berechnet, für die er ihr die Besitzstandszulage zahlt. Für die darüber hinausgehende Arbeitszeit erhält sie keine Besitzstandszulage.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei der Auffassung, die Besitzstandszulage sei nicht zutreffend berechnet worden. Denn der Beklagte habe bei der Ermittlung der Gesamtarbeitszeit, die für die Stückvergütung nach § 25 Abs. 2 TV Fleischuntersuchung im Referenzzeitraum 2007 aufgewendet worden sei, zu Unrecht die Kranken-, Feier- und Urlaubstage in Höhe von insgesamt 49 Tagen nicht berücksichtigt. Dies ergebe eine weitere monatliche Arbeitszeit von 16,42 Stunden, für die die Besitzstandszulage zu zahlen sei. Denn § 25 Abs. 2 TV Fleischuntersuchung regele nicht ausdrücklich die individuell zu ermittelnde Stundenzahl, für die die Besitzstandszulage gezahlt werden müsse. Die damit gegebene Regelungslücke sei durch eine Auslegung des Tarifvertrages dahingehend zu schließen, dass auch die individuellen Arbeitszeiten wie Kranken-, Feier- sowie Urlaubstage einzurechnen seien.
Die weitergehende Besitzstandszulage für die Monate September 2008 bis August 2009 von monatlich 161,24 EUR macht die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. geltend. Die Besitzstandszulage für die Monate September bis November 2009 (Klageantrag zu 2.) sowie für Dezember 2009 bis März 2010 (Antr...