Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung, mehrfache. Befristung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Befristung des Arbeitsvertrags zur Vertretung eines zeitweilig beurlaubten anderen Arbeitnehmers ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Vertreter die Aufgaben des vertretenen unmittelbar übernimmt und wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags mit der Rückkehr der zu erwartenden Stammkraft an ihren Arbeitsplatz rechnen durfte. Erforderlich ist also eine positive Prognose darüber, dass der zu vertretende Arbeitnehmer nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.
2. Die Formulierung „Vertretung eines anderen Arbeitnehmers” ist nicht eng zu verstehen. Der Sachgrund der Vertretung kann auch dann gegeben sein, wenn der Vertreter nicht die Aufgaben des vertretenden Arbeitnehmers übernimmt (BAG, 25.08.2004, EzA § 14 TzBfG Nr. 11). Bei der folglich ebenfalls möglichen mittelbaren Vertretung muss entweder die Vertretungskette geschlossen sein oder der Vertreter muss Aufgaben wahrnehmen, die auch dem Vertretenen aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers hätten zugewiesen werden können. Notwendig ist dann, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächliche Zusammenhang besteht.
3. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass § 14 Abs. 2 TzBfG mit § 5 RL 1999/70/EG vom 10.07.1999 vereinbar ist.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 03.03.2010; Aktenzeichen 6 Ca 2168/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 03.03.2010 – 6 Ca 2168/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer vertraglich vereinbarten Befristung am 30.11.2009 sein Ende gefunden hat, oder aber darüber hinaus fortbesteht.
Die 1959 geborene Klägerin, ledig und kinderlos, war bei der Beklagten zuletzt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.01.2008 – befristet für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.11.2009 – als Verkäuferin beschäftigt. Auf den Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages (auf Bl. 19 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin ist bereits seit dem 01.03.2002 befristet bis zum 29.02.2004, befristet vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2006 und befristet vom 01.03.2006 bis zum 31.01.2008 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Hinsichtlich des Inhalts der befristeten Arbeitsverträge wird auf Blatt 36 bis 48 d.A. Bezug genommen. Im befristeten Arbeitsvertrag vom 28.02.2006 ist festgehalten, dass die Befristung der Vertretung der erziehenden Mutter K. G. (Bl. 41 d.A.) dient, im schriftlichen Vertrag vom 31.01.2008 ist festgehalten, dass die Befristung der Vertretung des erziehenden Vaters H.-J. L. dient (Bl. 44 d.A.).
Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr L., befand sich nach der Geburt seines Sohnes in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 17.12.2009 in Elternzeit. Er hatte zuvor in der Verkaufsstelle U. im Verkauf und an der Kasse gearbeitet. Den anstehenden Arbeitsausfall dieses Mitarbeiters wollte die Beklagte mit einer befristeten Beschäftigung überbrücken. Die Klägerin war zuletzt in A. eingestellt.
Im August 2009 hat der Mitarbeiter L. ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gestellt. Daraufhin hat ihn die Beklagte ab 07.09.2009 im Verkauf in A. in Teilzeit und ab 01.10.2009 in A. in Vollzeit beschäftigt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
ein Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2009 bestehe nicht. Die Beklagte habe insoweit eine Elternzeitvertretung des Herrn L. angegeben. Dieser arbeite aber bereits seit einigen Monaten – unstreitig – wieder vollschichtig im Betrieb, und zwar in der Warenannahme. Beide Arbeitsverhältnisse, ihres und das des Herrn L., bestünden parallel. Es bestehe daher ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei die Befristungsabrede unwirksam.
Im Übrigen sei der Mitarbeiter L. ursprünglich überhaupt nicht in A. eingesetzt gewesen. Er habe damals in U. gearbeitet, unstreitig. Sie, die Klägerin, habe – unstreitig – immer nur in A. gearbeitet. Auch unter Berücksichtigung dessen sei die Befristungsabrede unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 31.01.2008 zum 30.11.2009 endet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters sei als Befristungsgrund anzuerkennen. Diese Voraussetzungen seien beim Abschluss des letzten befristeten Vertrages mit der Klägerin gegeben gewesen. Die von der Klägerin nach der Einstellung ausgeü...