Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Ausschlussfristenregelung in einem Formulararbeitsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ausschlussfristenregelung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam und hält auch im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 2, 4; BGB §§ 305, 305c, 307 Abs. 1, § 310 Abs. 3; ZPO § 233; BGB §§ 611, 611a, 307 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 11.10.2017; Aktenzeichen 11 Ca 949/17) |
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.10.2015; Aktenzeichen 11 Ca 1001/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2017, Az. 11 Ca 949/17, aufgehoben und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2015, Az. 11 Ca 1001/14, in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz hat die Klägerin 90 % und die Beklagte zu 2) 10 % zu tragen. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst; die Klägerin hat diejenigen der Beklagten zu 1) voll zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Auskunfts-, Differenzlohn- und Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (beim Lohn) und des Alters (beim Urlaub), außerdem über die Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs und die Abänderung einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz.
Die nicht tarifgebundene Beklagte zu 1) stellt Schuhe her. Sie ist ein Unternehmen der B.-Gruppe. Die im März 1958 geborene Klägerin war seit 11.08.2003 als Leiharbeitnehmerin bei der inzwischen aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Beklagten zu 2) beschäftigt. Gegenstand der Beklagten zu 2) war die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie verlieh Arbeitnehmer an andere Unternehmen der B.-Gruppe, ua. die Klägerin an die Beklagte zu 1).
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestand ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 24.07.2003 für Leiharbeitnehmer. Dieser Formularvertrag (Bl. 274 ff d.A.) hatte - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"§ 5 Vergütung/Zahlungsweise
a) Der Stundenlohn beträgt ...
...
f) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind nach Ablauf von drei Monaten nach der Fälligkeit ausgeschlossen, es sei denn, sie werden innerhalb der genannten Frist geltend gemacht."
Der Stundenlohn der Klägerin betrug im August 2011 € 8,81 brutto. Außerdem zahlte ihr die Beklagte zu 2) pro Stunde eine "Albero"-Zulage von € 0,51 brutto.
Im August 2011 informierten beide Beklagten die Klägerin schriftlich (Bl. 51 d.A.) darüber, dass die Beklagte zu 2) ihre Geschäftstätigkeit am Standort Rheinland- Pfalz mit Wirkung zum 31.08.2011 aufgeben werde, die Beklagte zu 1) wolle das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Die Beklagte zu 1) werde der Klägerin mit Wirkung ab 01.09.2011 einen neuen Arbeitsvertrag anbieten, der ihre bisherigen Vertragskonditionen berücksichtige und die bei der Beklagten zu 2) erworbene Betriebszugehörigkeit abbilde. Sollte die Klägerin mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1) nicht einverstanden sein, sei die Beklagte zu 2) gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1), die früher unter F. Schuhproduktion GmbH firmierte, schlossen am 04.08.2011 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 01.09.2011. Sie vereinbarten einen Stundenlohn von € 8,72 brutto. In dem Formularvertrag (Bl. 280 ff d.A.) heißt es auszugsweise:
"Präambel
Da der bisherige Arbeitgeber des Arbeitnehmers, [die Beklagte zu 2], zum 31.08.2011 geschlossen wird, wird der Arbeitnehmer unter Aufhebung seines bisherigen Arbeitsvertrages vom 24.07.2003 mit der [Beklagten zu 2] sein Arbeitsverhältnis unter Anerkennung seiner bisherigen Betriebszugehörigkeit mit Wirkung ab 01.09.2011 mit [der Beklagten zu 1] zu nachfolgenden Bedingungen fortsetzen:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis mit [der Klägerin] beginnt am 01.09.2011, angerechneter Eintritt: 11.08.2003.
§ 2 Tätigkeit/Arbeitsort
(1) [Die Klägerin] wird als Produktionsarbeiterin angestellt.
...
§ 4 Vergütung
(1) [Die Klägerin] erhält für ihre vertragliche Tätigkeit einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,72 Euro ...
...
§ 6 Urlaub
[Der Klägerin] werden 34 Arbeitstage als Urlaub (bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche) gewährt.
...
§ 17 Besondere Vereinbarungen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
(2) Lehnt die Gegenpartei de...