Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellungsabrede. Vertrauensschutz. Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag. Altfall. Bezugnahme auf BAT
Leitsatz (redaktionell)
Der Vertrauensschutz für Verwender von Altverträgen mit sog. „Gleichstellungsabreden” ist dem Arbeitgeber nicht zuzubilligen, der sich in Kenntnis der Rechtsfolgen der sich aus der früheren Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen in der Vertragsdurchführung so verhält, wie dies nach der neuen, geänderten Rechtsprechung der Rechtslage entspricht.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1; TVÜ-VKA
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 19.01.2011; Aktenzeichen 7 Ca 141/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10, hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin ab Oktober 2005 in Entgeltgruppe 4, individuelle Endstufe des TVöD-K überzuleiten und die Klägerin unter Berücksichtigung der entsprechenden Tariflohnerhöhungen auch ab Mai 2010 zu vergüten.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in den TVÖD-K überzuleiten war sowie um hieraus resultierende Differenzlohnansprüche ab dem Jahr 2008.
Die Klägerin ist seit 1995 als Nachtschwester in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 18.05.1995 (Bl. 6 d. A.).
§ 2 des Arbeitsvertrages sieht folgende Regelung vor:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen.”
Die Klägerin hat eine 1984 geborene Tochter, die noch über das Jahr 2009 hinaus studierte sowie einen im Dezember 1983 geborenen, schwerbehinderten Sohn, der infolge seiner Schwerbehinderung außerstande ist, seinen Lebensbedarf allein zu decken.
Die Klägerin wurde seinerzeit zunächst in die Vergütungsgruppe Kr. 2 eingruppiert. Ausweislich der letzten Lohnabrechnungen wurde sie zuletzt nach „BAT Kr. IV” vergütet.
Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von 100 Monatsstunden rechnete die Beklagte demzufolge den Lohn der Klägerin nach BAT Kr. IV Stufe 09 Endstufe 09 wie folgt ab:
Grundgehalt |
1.004,97 EUR, |
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Ortszuschlag |
279,88 EUR, |
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OZ Ehegattenanteil |
60,23 EUR, |
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OZ Kinderanteil |
107,13 EUR, |
Tarifvertragliche Zulage |
63,55 EUR. |
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Nach dem zwischen der Stadt B. dem Land Rheinland-Pfalz einerseits und der X. Kliniken GmbH andererseits geschlossenen Aktienkaufvertrag verpflichtete sich die X. Kliniken GmbH zum Kauf von insgesamt 75,09 % der Aktien der Y. AG zum 1. Januar 1999. § 7 II Nr. 5 des Vertrages sieht vor:
„Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Mitarbeiter werden weiterhin nach BAT-BMT-G entlohnt und deren Zusatzversorgung nach dem einschlägigen Tarifvertrag gewährleistet.”
Mit Schreiben vom 18. März 1999 teilte der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass diese aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1999 aus dem Arbeitgeberverband ausgeschlossen werde, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Y. AG, schloss bis zum 31.03.1999 mit allen Arbeitnehmern Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf den BAT und den ihn ergänzenden Tarifverträge. Ab dem 01.04.1999 wurden derartige Arbeitsverträge nicht mehr geschlossen.
Auch nach dem Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband gewährte die Beklagte den Mitarbeitern Lohnerhöhung entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst am 01.04.1999, 01.08.2000, 01.09.2001, 01.03.2003 und 01.03.2004.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmung in § 2 nunmehr in Entgeltgruppe IV, individuelle Besitzstandsstufe Endstufe TVÖD-K ab Oktober 2005 einzugruppieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Partei I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10 (Bl. 157 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin EUR 2.605,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 54,60 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis Dezember 2008, aus EUR 134,43 seit dem 31.01.2009, aus jeweils EUR 122,13 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis Dezember 2009 sowie aus jeweils EUR 87,57 ab dem jeweiligen Mon...