Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Schuldanerkenntnis. Gehaltsabrechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Gehaltsabrechnung stellt kein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB dar.
2. Eine Gehaltsabrechnung beinhaltet grundsätzlich auch kein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
3. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können für den Fall der Freistellung im Lauf einer Kündigungsfrist die Anrechnung auf Urlaubsansprüche vereinbaren.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB §§ 781-782, 126
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen 8 Ca 399/02 KL) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2002, Az.: 8 Ca 399/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung von Urlaubsabgeltung. Der Kläger war seit dem 01.08.1995 bei der Beklagten zuletzt als Niederlassungsleiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 6.500,00 DM brutto zuzüglich einer jährlich abzurechnenden Ergebnisbeteiligung beschäftigt. Auf die zu erwartende Ergebnisbeteiligung leistete die Beklagte monatliche Tantiemenabschläge in Höhe von 2.000,00 DM brutto.
Am 25.07.2001 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001. Am Tag der Kündigung führte er ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten, Herrn S., in dessen Verlauf der Vorgesetzte den Kläger für die Zeit bis zum 30.09.2001 unter Fortzahlung der Bezüge freistellte. Ob darüber hinaus bei diesem Gespräch eine Anrechnung der Freistellungszeit auf restliche Urlaubsansprüche des Klägers vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
In der Lohnabrechnung für den Monat September 2001 (vgl. Bl. 7 d.A.) wies die Beklagte einen Resturlaubsanspruch des Klägers in Höhe von 23 Tagen aus. Sie rechnete jedoch diesen Resturlaubsanspruch nicht in Form von Urlaubsabgeltung ab.
Mit seiner am 14.12.2001 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger unter anderem die Leistung von Urlaubsabgeltung für 23 Tage verlangt. Das Arbeitsgericht hat diesen Teil der Klage abgetrennt und zu dem eigenständigen Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen,
ihm stehe für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2001 ein anteiliger Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 23 Tagen zu, welcher mit einer Zahlung in Höhe von 4.997,88 EUR von der Beklagten abzugelten sei. Die Urlaubsabgeltung für einen Tag errechne sich aus dem Grundgehalt in Höhe von 6.500,00 DM zuzüglich des Tantiemenabschlages in Höhe von 2.000,00 DM unter Berücksichtigung von 20 monatlichen Arbeitstagen. Soweit im Laufe des Jahres 2001 ihm tatsächlich Urlaub gewährt worden sei, habe er Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr realisiert, welche vereinbarungsgemäß nicht verfallen seien. Die Beklagte habe den Resturlaubsanspruch für das Jahr 2001 im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses bestätigt, als sieden Resturlaub in der Lohnabrechnung für den Monat September 2001 dementsprechend ausgewiesen habe. Während des Freistellungsgespräches vom 25.07.2001 sei nicht über eine Anrechnung auf Resturlaubsansprüche gesprochen worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.997,88 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht,
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ergebe sich aus einer Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers. Dem Kläger sei für die Zeit vom 10.04. bis 16.04.2001 Erholungsurlaub in Höhe von zwei tagen gewährt worden, darüber hinaus weitere zwei Tage während der Zeit vom 13.06; bis 15.06.2001. Hierbei habe es sich um Jahresurlaub aus dem Jahr 2001 gehandelt, da der Urlaub aus dem Vorjahr spätestens zum 31.03.2001 verfallen sei. Zudem sei dem Kläger für die Zeit vom 20.08, bis 07.09.2001 Erholungsurlaub in Höhe von 15 Tagen bewilligt worden. Am 25.07.2001 habe Herr S. gegenüber dem Kläger geäußert, dass dieser sofort beurlaubt sei und der Urlaub natürlich angerechnet werde, Hiermit habe sich der Kläger einverstanden erklärt.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 16.04.2002 (Bl. 95 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. und S.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16.04.2002 (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen.
Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 16.04.2002 (Bl. 106 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Lohnabrechnungen vom September 2001 enthalte kein Schuldanerkenntnis der Beklagten und im Übrigen habe die Beklagte den Nachweis geführt, dass der Kläger am 25.07.2001 ausdrücklich unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt worden sei. Die dahingehenden Bekundungen der Zeugen W. und S. seien glaubhaft, wobei deren unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Gespräches dem nicht entgegenstünde, zumal hieraus folge, dass die Aussagen der Zeugen nicht abgestimm...