Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers zur Aufnahme bestimmter Formulierungen ins Zeugnis. Verlangen eines inhaltlich neuen Zeugnisses im Wege der Leistungsklage. Unzulässigkeit von Geheimcodes im Zeugnis. Kein Anspruch auf Aufnahme von Formulierungen zur "problematischen Selbstdarstellung" des Arbeitnehmers im Zeugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Darlegungs- und Beweislast für überdurchschnittliche Leistungen obliegt dem Arbeitnehmer, für unterdurchschnittliche Leistungen dem Arbeitgeber.
2. Formulierungen wie "strategische und operative Verantwortlichkeit" oder "Arbeitserfolg" müssen zur erfolgreichen Aufnahme ins Zeugnis substantiiert dargestellt werden.
Normenkette
BGB § 362; GewO § 109; ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 630; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 23.10.2019; Aktenzeichen 4 Ca 646/19) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Oktober 2019 - 4 Ca 646/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2018 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. März 2017 und der Stellenbeschreibung vom 30. März 2017 als Verkaufsleiter beschäftigt.
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31. Oktober 2018 ein Arbeitszeugnis. Auf außergerichtliche Aufforderung des Klägers änderte die Beklagte den Wortlaut dieses Zeugnisses mehrfach. Zuletzt übersandte sie dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 2018 eine geänderte Fassung.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 14. Dezember 2018 und vom 17. Dezember 2018 forderte der Kläger erneut, Änderungen an dem Zeugnis nach seinen Wünschen vorzunehmen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 eine neuerliche Änderung des Zeugnisses ab.
Der Kläger hat vorgetragen:
Das erteilte Zeugnis dokumentiere seine Leistungen und die Fähigkeiten nicht vollständig und wahrheitsgemäß. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass er - insoweit unstreitig - eine leitende Position bekleidet habe und als Verkaufsleiter unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt gewesen sei, wobei er umfassende Vertretungsbefugnis nach innen und außen sowie Personal- und Ergebnisverantwortung gehabt habe. Die im Zeugnis beschriebenen Tätigkeiten müssten ergänzt werden um diejenigen Tätigkeiten, die über die Selbstverständlichkeiten einer Beschäftigung als Verkaufsleiter hinausgingen. "Deshalb" habe er Anspruch auf Aufnahme der im Klageantrag unter Ziffer 1 aufgeführten und von ihm erbrachten Tätigkeiten in das Zeugnis.
Durch die Auslassung konkreter Angaben zum Arbeitserfolg suggeriere das Zeugnis, er habe nur unterdurchschnittliche oder durchschnittliche Erfolge erzielt. "Daher" habe er Anspruch auf Bescheinigung seiner Leistungen wie im Klageantrag zu 2b gefordert.
Selbstverständlich habe er "jederzeit sorgfältig und engagiert, stets unter Berücksichtigung der Unternehmensziele" gearbeitet, wie dies im Arbeitszeugnis bereits ausgeführt sei. Seine Arbeitsleistung sei jedoch weit darüber hinaus gegangen, was wie im Klageantrag zu 2c ausgeführt zu bescheinigen sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten habe ihm sehr wohl die strategische und operative Verantwortlichkeit oblegen. So habe er eigenständig neue Lieferanten ausgesucht, nachdem Preisgestaltung und Produktqualität nicht zufriedenstellend gewesen seien.
"Regelmäßig" habe er mit internationalen Kunden in Luxemburg und Dubai korrespondiert. Dabei handele es sich um einen Caterer in Luxemburg und um eine Flughafengaststätte in Dubai.
Die Beklagte könne nicht ernsthaft bestreiten, dass ihm auch die operative und strategische Mitgestaltung am Umbau der Bedienabteilung eines Lebensmittelmarktes oblegen habe.
Im März 2017 habe er - insoweit unstreitig - die E. Südwest Messe besucht. Dort habe er Gespräche mit zwei Ladenbauern geführt. Weitere Gespräche mit einer der beiden Firmen seien im Nachgang erfolgt, so dass der Kläger bei der Preisverhandlung schließlich einen Nachlass von über 20.000 Euro habe erwirken können. Daran zeige sich, dass die Geschäftsführerin der Beklagten die ihr obliegenden Aufgaben auf den Kläger übertragen und er hierbei sehr gute Ergebnisse erzielt habe.
Nach Maßgabe seiner detaillierten Aufstellung (Bl. 70 d.A) habe er elf Mitarbeiterschulungen selbständig geplant und durchgeführt. Er habe nie behauptet, dass er 18 Schulungen durchgeführt habe.
Insgesamt sei festzustellen, dass lediglich die vom Kläger begehrte Änderung des Zeugnistextes seiner Stellung als Führungskraft gerecht werde.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger am 31.10.2018 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:
In die Tätigkeitsbeschreibung ist aufzunehmen:
-
Strategische und operative Verantwortlichkeit
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Pflege und Betreuung auch von internationalen und Potentialkunden
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Teilnahme an Verkostungen von neuen und bereits bestehenden Produkten
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Operative und strategische Mitgestaltung beim Umbau der Bed...