Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Inhalts eines Arbeitszeugnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Zeugnisaussteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt der im Zeugnis enthaltenen Leistungsbeschreibung, da er die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB geltend macht und damit das ihm günstige Erlöschen seiner Schuld.
2. Will der Arbeitnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis in Frage stellen, so muss er die Angaben im Zeugnis jedoch im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert bestreiten und hierzu im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten in welchem konkreten zeitlichen und damit prägenden Umfang er absolviert hat.
3. Hinsichtlich der Bewertung obliegt dem Arbeitnehmer der Nachweis einer überdurchschnittlichen Leistung und Führung. Dem Arbeitgeber obliegt solches hinsichtlich einer unterdurchschnittlichen Bewertung.
Normenkette
GewO § 109 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 29.05.2019; Aktenzeichen 4 Ca 3472/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2019, Az.: 4 Ca 3472/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren) darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine weitere Berichtigung eines Arbeitszeugnisses verlangen kann.
Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Call-Center zur Vermittlung von Urlaubsreisen betreibt, vom 01.10.2016 bis zum 31.01.2018 beschäftigt. Am 31.01.2018 hat die Beklagte der Klägerin ein Arbeitszeugnis erteilt, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 33, 34 d.A. Bezug genommen wird.
Dessen erster Absatz lautet (Bl. 33 d.A.):
"Frau A., geboren am 06. Februar 1967, war vom 01. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018 in der Abteilung Callcenter als Agent Service in unserem Unternehmen tätig."
Der letzte Absatz lautet (Bl 34 d.A.):
"Frau A. verlässt unser Unternehmen mit dem 31. Januar 2018 auf eigenen Wunsch. Wir bedauern dies, weil wir mit ihr eine gute Mitarbeiterin verlieren. Wir bedanken uns für die stets guten Leistungen und wünschen ihr für die Zukunft beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute."
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie verlange eine Abänderung des streitgegenständlichen Zeugnisses ab dem Passus "zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere: ..." bis einschließlich des Absatzes "Für alle auftretenden Probleme fand sie ausnahmslos gute Lösungen. Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte Frau A. stets zu unserer Zufriedenheit."
Im Klageantrag sei die komplette Zeugnisformulierung dargestellt. Das angegriffene Zeugnis umfasse nicht alle von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und es spiegele auch die von der Klägerin gezeigten Leistungen nicht einwandfrei wider. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im erstinstanzlichen Gerichtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 3 - 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 117-119 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
"Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes und berufsforderndes Zeugnis zu erstellen, welches in Ergänzung und Abänderung des bisherigen Arbeitszeugnisses vom 31.01.2018 wie folgt zu fassen ist:
Zeugnis
Frau A., geboren am 06. Februar 1967, war vom 01. Oktober 2016 bis zum 31.01.2018 als Mitarbeiterin im BackOffice in unserem Unternehmen tätig.
P.T. Gesellschaft für Kommunikation mbH ist ein Call Center, das sich mit In- und Outboundlösungen für den touristischen und nicht touristischen Sektor beschäftigt und ist eine Tochtergesellschaft der B. & M. T. GmbH.
Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere:
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Telefonischer erstkontakt von Kunden vor Ort
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Ansprechpartner und Organisation bzw. Lösungsfindung bei Problemen, auch in englischer Sprache
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Vorgesetztengespräche mit Kunden sowohl für B. und M. Kunden als auch für deren Vertriebspartner (A. Reisen, T. Reisen, F.)
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Hilfestellung bei Fragen aller Art, für alle Agents des Callcenters in R. als auch für die Kollegen in Koblenz sowie T. Reisen und F.
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Ansprechpartner für die Kollegen der Fachabteilung, Unterstützung der Kollegen durch Kontaktaufnahme zum Kunden. Klärung mit Kunden.
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Evtl. erneute telef. Kontaktaufnahme mit dem Kunden. Klärung des Anliegens aller Art
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Rückrufe und Klärung von Anliegen im Auftrag der Fachabteilung mit dem Kunden
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Kontakt von Kunden, die sich beschweren möchten. Versuch der Klärung. Oder Weiterleitung an Fachabteilung
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Bearbeitung der ZBV - Hilfestellung und Bearbeitung von Einträgen bei denen die Kollegen Hilfestellung bzw. Klärung benötigten
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Bearbeitung eingehender Emails, Beantwortung oder Weiterleitung, wenn nötig an Fachabteilung
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Stornierung von kurzfristigen Buchungen. Informationen an die jeweiligen Agenturen vor Art, auch in englischer Sprache
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Buchung und Anmeldung von Übergepäck bei den Fluggesellschaften für Ärzte, die eine Reisegruppe be...