Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Wiedereinstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Als wirtschaftliche Einheit ist bei einem Hotelbetrieb der Hotelkomplex inclusive seiner Einrichtungsgegenstände, seiner Ausrichtung und damit seines möglichen Kundenstamms, anzusehen.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 2534/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – 1 Ca 2534/05 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 5/8 die Klägerin und zu 3/8 die Beklagte zu 1 zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Klägerin noch zuletzt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1) aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis bestehe, weswegen sie sie beschäftigen müsse, hilfsweise macht sie einen Wiedereinstellungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) geltend.
Da im Berufungsverfahren lediglich noch die Beklagte zu 1) beteiligt war, wird sie im Folgenden Beklagte genannt.
Die Klägerin schloss mit der Firma W U Hotelbesitz GmbH am 02.02.2002 einen Änderungsvertrag. Nach dessen Inhalt war sie als Hausdamenassistentin beschäftigt, wobei das Eintrittsdatum auf den 06.09.1999 datiert wurde.
Die W U Hotelbesitz GmbH betrieb seinerzeit ein Hotel in Ludwigshafen unter dem Namen V Hotel Ludwigshafen. Den Hotelkomplex pachtete sie von der Streitverkündeten, der Firma u Hotelbesitz Ludwigshafen KG.
Unter Ziffer 1 des Arbeitsvertrages wurde in Absatz 4 geregelt:
„Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, auch andere qualifizierte Arbeiten auf Weisung der Direktion zu übernehmen. Dies gilt auch für Arbeiten, die nicht ursprünglich zu seiner Tätigkeit aufgrund dieses Arbeitsvertrages gehören.”
Die Tätigkeit der Klägerin bestand überwiegend darin, zusammen mit der ersten Hausdame Fremdmitarbeiter einer Reinigungsfirma, der Firma T GmbH, die für die Reinigungsarbeiten und den Zimmerservice zuständig waren, zu kontrollieren. Aus diesem Grunde war sie auch in einem Zweitarbeitsverhältnis geringfügig bei der Firma T GmbH beschäftigt. Ihre weiteren Aufgaben bestanden darin, zum Beispiel Blumen zu bestellen, das Restaurant und das Schwimmbad auf Sauberkeit zu kontrollieren und die Wäscheinventur und -bestellung durchzuführen.
Die Firma W Hotelbesitz GmbH kündigte das Pachtverhältnis mit der Firma U Hotelbesitz Ludwigshafen KG zum 17.10.2005. Sie sprach der Kläger deswegen unter dem Datum 28.01.2005 eine ordentliche Kündigung zum 17.10.2005 aus.
Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 8 Ca 501/05 eine Kündigungsschutzklage, die sie mit am 04.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen hatte. Im Spätsommer 2005 fanden Umbauarbeiten in dem Hotel statt. Diese wurden getätigt, da die Beklagte einen Pachtvertrag mit der U Hotelbesitz E-Stadt KG bezüglich des Hotelkomplexes abgeschlossen hatte. Tatsächlich betreibt die Beklagte seit dem 18.10.2005 in dem Hotelkomplex, wie auch vorher die W U Hotelbesitz GmbH, ein Übernachtungs- und Tagungshotel mit 192 Zimmern. Diesbezüglich hat sie mit der Firma S Hotels Deutschland GmbH einen Dienstleistungsvertrag geschlossen, wonach sie die Hotelbezeichnung „S Hotel E-Stadt” führen darf und auch das Reservierungssystem der Firma S Hotels Deutschland GmbH benutzt werden kann.
Von den ehemals bei der Firma W U Hotelbesitz GmbH beschäftigten Arbeitnehmern arbeiten heute noch 17 Arbeitnehmer bei der Beklagten. Mit diesen schloss die Beklagte neue Arbeitsverträge.
Die Beklagte wollte ursprünglich vor Hoteleröffnung am 18.10.2005 auch mit der Klägerin ein Einstellungsgespräch führen, um sie auf Basis eines Arbeitsvertragsentwurfs, welcher ihr bereits zugesandt wurde, einzustellen. Der zugesandte Arbeitsvertragsentwurf trägt das Datum 28.09.2005. Nach seinem Inhalt sollte die Klägerin als Hausdamenassistentin mit Wirkung ab dem 18.10.2005 in die Dienste der Beklagten eintreten. Auf den Inhalt des Arbeitsvertragsentwurfs, Anlage zur Klageschrift, wird verwiesen.
Der Arbeitsvertrag wurde nicht von beiden Seiten unterschrieben.
Die Beklagte entschloss sich noch vor Betriebsübergang dazu ihre ursprüngliche Absicht, die Zimmerreinigung in eigener Regie durchzuführen, fallen zu lassen und die Reinigung der Hotelzimmer einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Überwachungs- und Nebenleistungen an ein hierfür spezialisiertes Fremdunternehmen zu vergeben.
Am 19.10.2005 begab sich die Klägerin in das Hotel. Ihr wurde von einer Person an der Rezeption bedeutet zu warten. Es fand daraufhin ein Gespräch zwischen ihr und einem Herrn Dr. R statt. Herr Dr. R ist Geschäftsführer der Firma Q Hotelbetriebs- und Beratungs GmbH. Mit dieser bestand eine vertragliche Absprache seitens der Beklagten. Im Rahmen dieser Absprache organi...