Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung setzt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a.F. u.a. voraus, dass die Versorgungszusage für mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt. Dies setzt eine durchgehende Betriebszugehörigkeit voraus, die nicht gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers eine Zeit lang (hier: mehr als 10 Monate) nicht bestanden hat. Denn Dienstzeiten in unterbrochenen Arbeitsverhältnissen werden für die gesetzliche Unverfallbarkeit gerade nicht zusammen gerechnet.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 15.05.2014; Aktenzeichen 6 Ca 1210/14) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.05.2014, Az.: 6 Ca 1210/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verlangen kann.
Der Kläger war vom 01. Dezember 1969 zunächst bis zum 30. Mai 1979 bei der S. Fabrik GmbH & Co. KG in A-Stadt beschäftigt. Das zwischen diesen Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers beendet.
Am 17. April 1980 wurde der Kläger wieder eingestellt und hat das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1986 fortgeführt.
Bei der S. Fabrik GmbH & Co. KG existierte eine Versorgungszusage hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung gemäß dem Leistungsverzeichnis des Unterstützungsvereins der Arbeitgeberin.
§ 4 dieser Regelung hat folgenden Wortlaut:
"Leistungsempfänger und Leistungen
Leistungsempfänger sind Belegschaftsmitglieder oder ehemalige Belegschaftsmitglieder, die mindestens 3 Jahre in den Diensten der Firma tätig waren. Ruhegehälter und ruhegeldähnliche Zuschüsse werden nur bei 15-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bezahlt. Kürzere Betriebszugehörigkeit kann in besonderen Fällen durch den Vorstand festgelegt werden.
Auch Angehörige (Witwen und Waisen) der Belegschaftsmitglieder können im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins unterstützt werden. Die Mehrzahl derjenigen Personen, denen die Leistung der Unterstützungseinrichtung zugute kommt, darf sich nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen.
Einen Rechtsanspruch auf Leistungen haben die Belegschaftsmitglieder bzw. deren Angehörige in keinem Fall. Auch durch wiederholte oder laufende Zahlungen von Altersrenten, Witwen-, Waisen- und Sterbegeldern und anderen Unterstützungen wird ein Rechtsanspruch gegen den Verein oder die Firma nicht begründet.
Bei Gewährung von Pensionen, Witwengeld, Waisengeld und Sterbegeld müssen die in XY, (jeweils gültige Fassung) festgelegten Höchstsätze eingehalten werden.
Alle Leistungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jeweiligen Widerrufs gewährt. Jeder Leistungsempfänger hat auf Verlangen eine Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der Leistungsanspruch auch bei wiederholten oder regelmäßigen Leistungen einverstanden ist."
Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
"Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen aus der Unterstützungseinrichtung der Firma freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte, regelmäßig wiederkehrende Leistungen weder ein Anspruch gegen den Verein noch gegen die Firma erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden."
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Leistungsverzeichnisses wird auf Bl. 19 ff. d. A. Bezug genommen.
Der Kläger bezieht seit dem 01. Januar 2011 eine Altersrente für längjährig Versicherte; insoweit wird auf Bl. 32 d. A. Bezug genommen.
Rechtsnachfolgerin der S. Fabrik GmbH & Co. KG ist die Beklagte. Der Unterstützungsverein der ehemaligen P. GmbH e. V. wurde im Juli 2010 aufgelöst; die bestehenden Verpflichtungen hat die Beklagte übernommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
er sei zum Bezug einer Betriebsrente berechtigt, weil die Voraussetzungen des § 4 der Satzung des Unterstützungsvereins gegeben seien.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a. F. behalte der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls ende, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 35. Lebensjahr vollendet habe und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden habe oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliege und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Denn er sei vom 01. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1986 durchgängig Betriebsbelegschaftsmitglied gewesen, insgesamt ...