Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung von Teilen eines Anerkenntnistarifvertrages. Anerkenntnis. Kündigung. teilweise. Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Teilkündigung eines Anerkennungstarifvertrags ist zulässig, wenn sich eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit in dem Tarifvertrag befindet und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrags sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll (Anschluss an BAG Beschluss v. 03.12.1985 – 4 ABR 60/85).

 

Normenkette

TVG §§ 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 8 Ca 605/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen 4 AZR 795/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom22.06.2004 – 8 Ca 605/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte, die Bestandteile des Haustarifvertrags vom 21.3.1997 betrifft.

Der am 9.1.1950 geborene Kläger ist seit 1964 bei der Beklagten als Schriftsetzer bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 2.700,00 beschäftigt. Der Kläger ist seit 1.1.2003 Mitglied der Gewerkschaft VV.

Der am 21.3.1997 geschlossene Haustarifvertrag lautet wie folgt:

㤠1

Zwischen den Tarifvertragsparteien gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge, einschließlich der Protokollnotizen, Schiedssprüche und authentischen Interpretationen in der jeweils gültigen Fassung:

  • Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,
  • Anhänge zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,
  • Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,
  • Lohnabkommen für die Druckindustrie,
  • Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie,
  • Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen,
  • Vereinbarung über Vertrauensleute,
  • Tarifvertrag zur Förderung der Fortbildung und Umschulung in der Druckindustrie,
  • Tarifvertrag über Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme,
  • Manteltarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • Gehaltstarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • Manteltarifvertrag für Angestellte in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,
  • in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,
  • Tarifverträge zur Förderung der Fortbildung und Umschulung in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und im Saarland.

§ 2

Abweichend von § 1 wird in den Jahren 1997 und 1998 die tarifliche Jahresleistung um 18 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tarifentgeltes bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung vermindert.

§ 3

Das Unternehmen wird in den Jahren 1997 und 1998 keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen. Betriebsbedingte Versetzungen sind möglich. Die Rechte des Betriebsrats bleiben unberührt.

§ 4

Betriebsrat und Unternehmensleitung werden schnellstmöglich die Beschäftigungssituation der Teilzeitbeschäftigten (Nachtschicht) in der Abteilung Weiterverarbeitung/Packerei verhandeln.

§ 5

Dieser Tarifvertrag gilt ab dem 1.April 1997. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, erstmals zum 31.3.1999.”

Mit Schreiben vom 10.3.2003 kündigte die Beklagte den Firmentarifvertrag zum 30.6.2003 wie folgt:

„[…] hiermit kündigen wir den mit Ihrer Gewerkschaft abgeschlossenen und seit 1.4.1997 geltenden Firmentarifvertrag vom 21.3.1997 hinsichtlich des für den Bereich der kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland geltenden Teils (…) unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.6.2003.”

Unter dem Datum des 23.9.2003 vereinbarten die Gewerkschaft VV und der Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. durch Tarifvertrag eine Einmalzahlung im Monat September 2003 in Höhe von EUR 20,00 sowie eine monatliche Gehaltserhöhung von 1,4 %.

Mit Schreiben vom 13.11.2003 verlangte der Kläger die Einmalzahlung für den Monat September 2003 sowie die Tariflohnerhöhung um 1,4, % ab 1.10.2003 von der Beklagten.

Mit seiner Klage hat er vor allem geltend gemacht, die Kündigung vom 10.3.2003 sei als Teilkündigung nach den von Rechtsprechung und Literatur insoweit vertretenen Grundsätzen und im Hinblick auf den im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen, Tarifbindung für all...

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