Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht. Wechsel des Arbeitsortes. Besitzstand. sozialer. Sicherung. Zumutbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Versetzung eines Mitarbeiters, dessen Arbeitsvertrag keinen Arbeitsort festschreibt, jedoch eine Versetzungsklausel enthält, kann aus betrieblichen Gründen wirksam sein. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit kann, soweit es die Wegstrecke angeht, auf die Wertungen des § 121 Abs. 4 SGB III zurück gegriffen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 308 Nr. 4, § 611; SGB III § 121 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 08.01.2004; Aktenzeichen 7 Ca 2757/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 08.01.2004 – AZ: 7 Ca 2757/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 23.10.2003 eine mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochene Versetzung zum 01.12.2003 angegriffen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass seine Weiterbeschäftigung in A-Stadt deshalb möglich sei, weil er auch schon in der Vergangenheit zeitweise im Verkauf gearbeitet habe, weswegen der Wegfall der Position als Lagerleiter, die er seit 01.01.1994 innehabe, die Versetzung nicht erfordere.

Darüber hinaus habe die Beklagte das zustehende Direktionsrecht deshalb überschritten, weil es keine vertragliche Absprache diesbezüglich gebe. In Ziffer 1.2. des Anstellungsvertrages vom 10.07.1995 enthaltene Regelung spreche nur von vorübergehenden auswärts zu verrichtenden Arbeiten.

Darüber hinaus habe er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag vereinbart, dass sein sozialer Besitzstand gewahrt werden solle, was nur bedeuten könne, dass ihm durch den neuen Anstellungsvertrag keinerlei Nachteile erwachsen sollten. Dieser Nachteil sei jedoch dann gegeben, wenn der Erfüllungsort für ihn nach Kaiserslautern verlegt werde, weil hierdurch erhebliche finanzielle Aufwendungen anfallen würden, ca. 400,– EUR Benzinkosten im Monat und auch eine deutliche Verlängerung der Anreisezeit.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Versetzung des Klägers von A-Stadt nach Kaiserslautern unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies damit begründet, dass die Versetzung des Klägers durch die Regelung im Arbeitsvertrag zulässig sei und sie dabei die Grenzen des billigen Ermessens gewahrt habe, weil die Tätigkeit des Klägers am Standort A-Stadt ersatzlos weggefallen sei und der Kläger mit den am Ort verbliebenen Mitarbeitern, die eine kaufmännische Ausbildung im Großhandel hätten, nicht vergleichbar sei.

Bei dem Versetzungsvorbehalt handele es sich auch nicht um eine überraschende Klausel und die Maßnahme sei auch für den Kläger zumutbar.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.01.2004 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitgeber das vom Arbeitsvertrag gedeckte Weisungsrecht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Im Arbeitsvertrag sei klar geregelt, dass sich der Kläger verpflichtet habe, bei Bedarf in eine andere Betriebsstätte versetzen zu lassen. Der zweite Halbsatz der Ziffer 2, die alternativ aufgeführt sei, betreffe vorübergehende auswärts anfallende Arbeiten, für die ein Auslagenersatz zu zahlen sei. Damit sei aber nicht geregelt, dass der Kläger einen Auslagenersatz erhalten müsse, wenn er ständig in eine andere Betriebsstätte versetzt werde, weil nämlich schon bei vorübergehenden auswärts anfallenden Arbeiten ein Auslagenersatz zu entrichten sei. Der Wortlaut der Regelung trage diese Auffassung nicht.

Auch der Nachtrag vom 19.07.1995 zum Arbeitsvertrag beseitige den Versetzungsvorbehalt des Arbeitsvertrages nicht, sondern sei eine Ergänzung. Es dürfe auch nicht verkannt werden, dass der Versetzungsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag auch Vorteile für den Arbeitnehmer für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung mit sich bringe, weil der Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter erweitert werde.

Nach § 305 c Abs. 2 BGB würden Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, wobei es sich bei dem vorliegenden Arbeitsvertrag um eine solche handele, da ein Formulararbeitsvertrag verwendet wurde, der in einer Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalte. Diese Vorschrift greife deshalb nicht ein, weil Zweifel bei der Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nicht vorhanden seien.

Es sei auch kein Verstoß gegen §§ 307, 308 Nr. 4 BGB festzustellen, wobei sich die Inhaltskontrolle von einseitigen Leistungsbestimmungsrechten insgesamt an § 307 BGB messen lassen müsste. Die im Vertrag enthaltene Versetzungsklausel sei zum einen im Arbeitsrecht üblich und zum anderen klar und verständlich gefasst, zumal auch unter Berücksichtigung, dass das einseitige Leistungsbestimmungsrecht in Form des Versetzungsvorbehaltes bei unsicherer Entwicklung des Schuldverhältnisses zur Anpassung notwendig sei und den Anlass deshalb so konkret wie möglich...

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