Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung. Aufwendungsersatz. Reisekosten. Ersatz von Aufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Eine Aufrechnungserklärung kann nach allgemeiner Ansicht auch stillschweigend erfolgen.
Normenkette
BGB §§ 387, 389, 611 Abs. 1, § 670
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 14.09.2011; Aktenzeichen 4 Ca 937/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, Az.: 4 Ca 937/11 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 87 % und die Klägerin zu 13 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Reisekostenansprüche der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, Az.: 4 Ca 937/11 (Bl. 85 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.063,70 EURO netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt: Nach den Vereinbarungen der Parteien könne die Klägerin entweder die konkreten Aufwendungen oder aber Pauschalen verlangen. Vorliegend ergebe sich aus der Abrechnung der Klägerin, dass sie die Pauschalen geltend gemacht habe. Soweit sie die konkreten Auslagen unter Vorlage von Belegen aufgeführt habe, sei dies nur nachrichtlich geschehen. Die von ihr vorgelegte Abrechnung ergebe aber, dass sie auf der Grundlage der geltend gemachten Pauschalen habe abrechnen wollen.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 30.09.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 31.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:
Eine pauschalierte Geltendmachung von Reisekosten habe keinen Niederschlag im Arbeitsvertrag der Parteien gefunden. Grundsätzlich seien entstandene Spesen nur gegen Vorlage entsprechender Belege abrechenbar. Eine Pauschalabrechnung komme nur in Betracht, wenn für bestimmte Aufwendungen keine Belege vorgelegt werden könnten. Eine pauschale Abrechnung könne nicht dazu führen, die Arbeitnehmerin zu begünstigen und ihr durch die entsprechende Abrechnung ein zusätzliches Einkommen zu gewähren. Wenn eine pauschale Reisekostenabrechnung vereinbart gewesen wäre, ergebe auch die Vorlage von Belegen durch die Klägerin keinen Sinn.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, AZ: 4 Ca 937/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.11.2011, sowie weiterem Schriftsatz vom 08.02.2012, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff., 125 f. d. A.), als zutreffend.
Dem Erfolg der Berufung stehe schon entgegen, dass die Beklagte im Gütetermin erster Instanz am 20.06.2011 ein Schuldanerkenntnis durch die Erklärung, dass sie gegen die Klageforderung keine Einwendung erhebe, abgegeben habe. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, sie habe auf die in der Reisekostenabrechnung aufgeführten Einzelpositionen bereits Zahlungen geleistet. Eine Doppelzahlung liege nicht vor. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten habe die Reisekostenabrechnung entgegengenommen und gegenüber der Klägerin ausdrücklich bestätigt, dass diese Abrechnung in Ordnung sei. Die Abrechnung entspreche auch der im Betrieb gängigen Abrechnungsweise. Danach könnten Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Auslandseinsätze auch dann abgerechnet und ausgezahlt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger seien und auch dann, wenn bereits Zahlungen auf die vorgelegten Verpflegungs- und Übernachtungsbelege gezahlt worden seien. Von dem erhaltenen Projektgeld seien 510,– EUR für Übergepäck verbraucht worden; dieser Betrag sei also nicht für Reisekosten verblieben.
Im übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie – auch inhaltlich ausreichend – begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Nach den tatbestandlichen Feststellungen d...