Entscheidungsstichwort (Thema)
Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Konsens- oder im Anspruchsverfahren. Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe
Leitsatz (redaktionell)
1. Während der Elternzeit kann eine Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbart oder einseitig als Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. Welcher rechtliche Weg genommen werden soll, ist - falls keine eindeutigen Hinweise vorliegen - durch Auslegung zu ermitteln.
2. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dafür liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber. Die Vorlage eines Stellenplans für verschiedene Krankenhausabteilungen mit Soll- und Ist-Besetzung genügt dieser Darlegungs- und Beweislast nicht.
Normenkette
BEEG § 15 Abs. 5-6; BEEG Abs. 7; ZPO § 894 S. 1; BGB §§ 133, 157, 311a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 12.10.2017; Aktenzeichen 8 Ca 705/17) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit.
Die Klägerin ist seit 2013 kraft schriftlichen Dienstvertrages vom 24. Oktober 2013 (Bl. 11 ff. d. A.) bei der Beklagten als Rechtsträgerin des Krankenhauses in L-Stadt als vollzeitbeschäftigte Assistenzärztin beschäftigt. Wegen der Formulierungen des Vertrages im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin wurde von der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, in der psychiatrischen Abteilung des genannten Krankenhauses eingesetzt, das auch über eine Abteilung für Innere Medizin verfügt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Bereitschaftsdienste verrichtet und verdiente zuletzt 6.398,88 Euro brutto.
Im April 2016 hat die Klägerin eine Tochter geboren. Mit Schreiben vom 26. April 2016 (Bl. 128 d. A.) hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie im unmittelbaren Anschluss an den achtwöchigen nachgeburtlichen Mutterschutz für volle 24 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Zugleich hat sie erklärt, ab dem 9. Lebensmonat/ 9. Monat Elternzeit werde sie ihre Tätigkeit mit 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Auf Bitte der Beklagten vom 28. April 2016 nebst nochmaliger Erinnerung, in einem vorgesehenen Vordruck konkret das Datum einzutragen, ab welchem sie während der Elternzeit ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wolle, hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Bl. 129 d. A.) mitgeteilt, sie wolle ab dem 25. April 2017 in einem Umfang von 25 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, ab dem 25. August 2017 mit 30 Wochenstunden. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 05. August 2016 (Bl. 130 d. A.) mit, da die aktuelle Personalplanung für diesen Zeitraum bereits abgeschlossen sei und spätestens zum 01. November 2016 alle Stellen, auf denen die Klägerin eingesetzt werden könne, besetzt seien, könne ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, nach Aussage des zuständigen Chefarztes Dr. B. sei ein künftiger Einsatz der Klägerin im Bereitschaftsdienst nicht mehr möglich. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2017 unter Beifügung eines Formularvordruckes (Bl. 16 ff. d. A.) gegenüber der Beklagten erklärt, sie verschiebe im Hinblick auf die Mitteilung der Beklagten ihren avisierten Arbeitsstart zum 25. Juni 2017 und beabsichtige vom 25. Juni bis 24. Oktober 2017 25 Wochenstunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr (ohne Pause)) und vom 25. Oktober bis 24. April 2018 30 Wochenstunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 14.30 Uhr (mit Pause)) teilzeitbeschäftigt zu werden. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 09. Februar 2017 unter Hinweis auf die abgeschlossene Personalplanung und die Besetzung aller in Frage kommenden Stellen abgelehnt.
Die Klägerin hat am 16. März 2017 beim Arbeitsgericht A-Stadt vorliegende Klage auf Zustimmung zur Elternteilzeit erhoben. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss 25. April 2017 an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf die geltend gemachte Elternteilzeit zu. Die Beklagte suche ausweislich eines Stellenangebotes vom 15. Februar 2017 (Bl. 21 d. A.) für eine Tätigkeit als Bereitschaftsdienstärztin/ -arzt ab sofort eine Fachärztin/ -arzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder eine Assistenzärztin/ Assistenzarzt in der letzten Phase der Weiterbildung (Voll- oder Teilzeit), deren Voraussetzungen sie - nicht zuletzt auch aufgrund ihrer vielfältigen Vorerfahrungen in den Bereichen Kardiologie, Pneumologie, Angiologie...