Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung einer Vorschusszahlung auf das Arbeitsentgelt. Zahlungsklage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Einwendungen des Arbeitnehmers zur Abgeltung des Gehaltsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Benennt eine Überweisung der Arbeitgeberin in Höhe von 4.000 Euro als Zahlungsempfänger den Arbeitnehmer und legt der angegebene Verwendungszweck "Vorschuss Gehalt" eindeutig und unmissverständlich fest, dass es sich um einen Gehaltsvorschuss und damit um eine Vorwegleistung der Arbeitgeberin handelt, die mit den späteren Gehaltsansprüchen verrechnet wird, erklärt sich der Arbeitnehmer mit der widerspruchslosen Entgegennahme dieses Gehaltsvorschusses aus objektiver Sicht der Erklärungsempfängerin konkludent mit dem angegebenen Verwendungszweck einverstanden, so dass eine entsprechende Vorschussvereinbarung zwischen den Parteien zustande kommt.
2. Ein Gehaltsvorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung und bedarf zur Verrechnung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB; auch § 394 BGB findet keine Anwendung.
Normenkette
BGB §§ 394, 387-388, 133, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 04.04.2013; Aktenzeichen 2 Ca 1574/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Beklagte wurde von der Klägerin aufgrund Arbeitsvertrags vom 2. Mai 2012 (Bl. 5-11 d. A.) für die Zeit ab dem 2. Mai 2012 als Assistent der Geschäftsleitung gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.000,00 € eingestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Klägerin vom 28. September 2012 (Bl. 12 d. A.) innerhalb der vereinbarten Probezeit zum 12. Oktober 2012.
Die Ehefrau des Beklagten war ebenfalls laut Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2012 ab diesem Tag als Teamleiterin zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.500,00 € bei der Klägerin beschäftigt.
Mit Vertrag vom 20. September 2011 (Bl. 47-50 d. A.) verkaufte die B. Ltd., deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte ist, einen Pkw an die C. AG und mietete ihn anschließend von dieser. Der Beklagte erklärte seine persönliche Mithaftung für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag (Bl. 51 d. A.). Um die Verwertung des vom Beklagten genutzten Fahrzeugs abzuwenden, zahlte am 17. Februar 2012 die W. GmbH, deren Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, an die C. AG 5.605,52 €, wovon die C. AG später 492,66 € erstattete. Die W. GmbH erhielt den Fahrzeugbrief sowie den Zweitschlüssel als Sicherheit.
Am 2. Mai 2012 überwies die Klägerin an den Beklagten 4.000,00 € unter der Bezeichnung "Vorschuss Gehalt" (Bl. 13 d. A.). Von dem abgerechneten Arbeitsentgelt des Beklagten für September 2012 in Höhe von 2.282,17 € netto brachte die Klägerin unter der Bezeichnung "Vorschuss" einen Betrag in Höhe von 2.189,37 € sowie Getränke- und Essensgeld in Höhe von insgesamt 92,80 € in Abzug, so dass kein Auszahlungsbetrag mehr verblieb. Das abgerechnete Arbeitsentgelt des Beklagten für Oktober 2012 in Höhe von 913,02 € netto zahlte die Klägerin aufgrund eines unter der Bezeichnung "Vorschuss" vorgenommenen Abzugs in gleicher Höhe ebenfalls nicht aus.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung eines (Differenz-)Betrags in Höhe von 6.009,17 € verlangt, der sich aus der von ihr geleisteten Zahlung zur Auslöse des Pkw in Höhe von 5.112,56 € (5.605,22 € abzgl. der späteren Rückerstattung in Höhe von 492,66 €) und des unter der Bezeichnung "Vorschuss" bezahlten Betrages in Höhe von 4.000,00 € abzgl. der mit den Lohnabrechnungen September und Oktober 2012 einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 3.102,39 € (2.189,37 € und 913,02 €) zusammensetzt. Der Beklagte nimmt die Klägerin widerklagend auf Zahlung der Vergütung für den Monat September 2012 in Höhe von 3.000,00 € brutto und für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 1.200,00 € brutto in Anspruch.
Nach Klageerhebung hat die W. GmbH mit Schreiben vom 26. März 2013 (Bl. 79 d. A.) gegenüber dem Beklagten vorsorglich einen etwaigen Darlehensvertrag gekündigt. Mit Vertrag vom 27. März 2013 (Bl. 78 d. A.) hat die W. GmbH sämtliche ihr gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die W. GmbH habe mit der Zahlung an die C. AG dem Beklagten wegen dessen katastrophaler finanzieller Situation helfen wollen. Die W. GmbH habe keine Verbindlichkeit der B. Ltd., zu der keine Beziehung bestanden habe, bedienen wollen und bedient, sondern eine persönliche Verbindlichkeit des Beklagten. Sie habe auf eine fremde Schuld geleistet, den Beklagten von seiner persönlichen Haftung freigestellt und deshalb einen Rückzahlungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung. Sie habe die Gehaltsansprüche d...