Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung. Darlehen. Mobbing. Rechtsbindungswille. Schmerzensgeld. Vertragsverhandlungen. Vorschuss. Erfolgsbeteiligung. Anforderungen an einen Rechtsbindungswillen. Darlegungslast für einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen „Mobbings”. Rechtliche Einordnung von Zahlungen als Vorschüsse oder Darlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Allein die Ankündigung bestimmter Vertragsbedingungen in einem Gespräch, dessen genauer Zeitpunkt, Inhalt und Verlauf nicht hinreichend substantiiert dargestellt ist, lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Erklärungen die Parteien bereits rechtlich verbindlich eine mündliche Einigung erzielt haben sollen.
2. „Mobbing” ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbstständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber.
3. Macht ein Arbeitnehmer einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund „Mobbings” geltend, setzt dieser voraus, dass der in Anspruch Genommene durch sein (Gesamt-)Verhalten eines der in § 253 Abs. 2 BGB benannten Rechtsgüter oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Arbeitnehmers verletzt hat. Auch in sog. Mobbing-Fällen trägt der Arbeitnehmer als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Verletzungshandlung.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 394, 823
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 20.01.2011; Aktenzeichen 3 Ca 2204/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2011 – 3 Ca 2204/10 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Gehalt für die Monate Juni und Juli 2010, einer Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2007 bis 2010 und eines Schmerzensgeldes verpflichtet ist. Die Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Rückzahlung nicht verrechneter (Vorschuss-)Zahlungen in Anspruch.
Der am 25. März 1966 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem im Bereich des Aluminiumbaus tätigen Unternehmen, seit dem 1. Februar 1984 zunächst als technischer Zeichner und ab dem 1. Juni 1996 als Projektgruppenleiter beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis hatte der Kläger zum 31. Dezember 2004 selbst gekündigt.
Ab dem 2. Januar 2007 wurde der Kläger von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2007 (Bl. 32 bis 37 d.A.) als „Leiter Arbeitsvorbereitung” gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.500,00 EUR erneut eingestellt. Ab April 2007 wurde das Bruttomonatsgehalt des Klägers auf 5.000,00 EUR und ab Juli 2007 auf 5.200,00 EUR erhöht. Ab Juni 2007 stand ihm vorübergehend ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Im Jahr 2007 erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss in Höhe von 477.891,76 EUR. Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2007 (Bl. 15 d.A.) rechnete die Beklagte eine „Gewinnbeteiligung 2007” in Höhe von 37.300,00 EUR ab und zahlte den entsprechenden Nettobetrag unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen an den Kläger aus. Im Jahr 2008 erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss in Höhe von 392.441,56 EUR. Mit der Abrechnung für den Monat März 2009 (Bl. 16 d.A.) rechnete die Beklagte eine „Prämie” in Höhe von 25.000,00 EUR ab und zahlte den sich hiernach ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen an den Kläger aus. Für das Jahr 2009 zahlte die Beklagte keine Erfolgsbeteiligung an den Kläger.
Während der Beschäftigungszeit des Klägers leistete die Beklagte mehrere als „Vorschuss” bezeichnete Zahlungen an den Kläger. Am 16. Oktober 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.000,00 EUR. Mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Schreiben vom 17. März 2009 (Bl. 45 d.A.) bestätigten die Parteien, dass die Beklagte dem Kläger am 16. Oktober 2008 einen Vorschuss in Höhe von 22.000,00 EUR gewährt hat. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien mit diesem Schreiben, dass die Beklagte zur Rückerstattung zunächst einen Betrag in Höhe von 4.199,40 EUR von der Lohnabrechnung März 2009 im Hinblick auf die in diesem Monat anfallende Gewinnausschüttung für das Jahr 2008 abziehen wird und ab dem Monat April 2009 monatlich 500,00 EUR vom Lohn des Klägers einbehält, so dass die Rückzahlung im März 2012 mit einem Restbehalt von 300,60 EUR endet. Am 22. Juni 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger eine weitere als „Vorschuss” bezeichnete Zahlung in Höhe von 4.000,00 EUR. Hierzu unterzeichneten die Parteien ein Schreiben vom 25. Juni 2009 (Bl. 46 d.A.), nach dem die Beklagte am 22. Juni 2009 einen Vorschuss in Höhe von 4.000,00 EUR gewährt hat und ab der Abrechnung für den Monat Juni 2009 monatlich 100,00 EUR vom Lohn des Klägers einbehält, so dass die Rückzahlung im September 2012 endet. Neben den beiden vorgenannten Zahlungen gewährte die B...