Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Sieht ein betriebliches Versorgungswerk vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält dies nicht für vertretbar, so ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht zulässt. Dabei ist eine Begründung, die sich allgemein auf die Kapitalmarktkrise und/oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellt, nicht tragfähig.
Normenkette
BGB § 315 Abs. 1; TV-VO § 6 Nrn. 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 23.03.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1941/16) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
Der Kläger war bis Juli 2015 bei der Beklagten - einem in den deutschen Z.-Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunternehmen - in deren Betriebsstätte Y.-Stadt tätig. Er bezieht aufgrund einer von der Beklagten erteilten Gesamtzusage seit 01. August 2015 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -" idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden: TV VO). Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der X.-Unternehmensgruppe; ...
...
§ 2 Voraussetzungen und Leistungsarten
1. Gewährt werden
- Altersrenten (Ziffer 4)
...
...
§ 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit
1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der X.-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit ...
...
3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so gestellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der X. gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe werden für die geforderte 10jährige Wartezeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
...
§ 5 Höhe der Renten
1. Altersrente
1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts gewährt.
...
§ 6 Anpassung der Renten
1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.
4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1"
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972 % erhöht.
Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E-Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 26. August 2015, die auf der Grundlage des TV VO gewährten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 % anzuheben. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss.
Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 %. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem TV VO auch zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 % zu erhöhen.
Die Beklagte, die dem Kläger bis einschließlich Juni 2016 eine monatliche Betriebsrente von 1.062,80 Euro brutto gezahlt hat, welche nach § 7 Ziff. 1 Satz 1 TV VO monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig wird, hat diese ab 01. Juli 2016 um 0,5 % dh. um 5,31 Euro monatlich, auf 1.068,11 Euro brutto erhöht.
Der Kläger hat am 21. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente in Höhe von 4,25 % beginnend ab Juli 2016 erhoben.
Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf die geltend gemachte Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung. Die Anpassungsverpflichtung sei nicht gemäß § 6 Ziff. 4 TV VO durch den Beschluss des Vorstands ersetzt worden, da die Vorschrift unwirksam sei, weil der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr...