Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sieht ein betriebliches Versorgungswerk vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält dies nicht für vertretbar, so ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht zulässt. Dabei ist eine Begründung, die sich allgemein auf die Kapitalmarktkrise und/oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellt, nicht tragfähig.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 8, 10; BGB § 315 Abs. 1; TV-VO § 6 Nrn. 1, 4; ZPO § 319

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 23.03.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1452/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2017 - 1 Ca 1452/16 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2017 - 1 Ca 1452/16 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Oktober 2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 708,73 Euro brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 37,89 Euro brutto zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 123,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10,32 Euro brutto seit dem 02. Juli 2015, dem 04. August 2015, dem 02. September 2015, dem 02. Oktober 2015, dem 03. November 2015, dem 02. Dezember 2015, dem 05. Januar 2016, dem 02. Februar 2016, dem 02. März 2016, dem 02. April 2016, dem 03. Mai 2016, sowie dem 02. Juni 2016 zu zahlen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 420,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 35,08 Euro brutto seit dem 02. Juli 2016, dem 02. August 2016, dem 02. September 2016, dem 05. Oktober 2016, dem 03. November 2016, dem 02. Dezember 2016, dem 03. Januar 2017, dem 02. Februar 2017, dem 02. März 2017, dem 04. April 2017, dem 03. Mai 2017, sowie dem 02. Juni 2017 zu zahlen.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 35,75 Euro brutto seit dem 04. Juli 2017, dem 02. August 2017, dem 02. September 2017, dem 03. Oktober 2017, dem 03. November 2017, dem 02. Dezember 2017, dem 03. Januar 2018, dem 02. Februar 2018, dem 02. März 2018, dem 04. April 2018, dem 03. Mai 2018, sowie dem 02. Juni 2018 zu zahlen.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 442,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,90 Euro brutto seit dem 03. Juli 2018, dem 02. August 2018, dem 04. September 2018, dem 02. Oktober 2018, dem 03. November 2018, dem 04. Dezember 2018, dem 03. Januar 2019, dem 02. Februar 2019, dem 02. März 2019, dem 02. April 2019, dem 03. Mai 2019, sowie dem 04. Juni 2019 zu zahlen.
    6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 113,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 37,89 Euro brutto seit dem 02. Juli 2019, dem 02. August 2019, dem 03. September 2018 zu zahlen.
  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der Kläger war vom 01. August 1990 bis zum 31. Dezember 2012 bei der Z. X. Lebensversicherung AG und deren Rechtsnachfolgerin, der Z. AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge und Finanzprodukte (VFS), beschäftigt. Die Beklagte - ein in den deutschen A.-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - ist die Rechtsnachfolgerin der Z. AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge und Finanzprodukte (VFS). Der Kläger bezieht aufgrund einer von der Beklagten erteilten Gesamtzusage seit 01. Januar 2013 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -" idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden: TV VO). Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Z.-Unternehmensgruppe; ...

...

§ 2 Voraussetzungen und Leistungsarten

1. Gewährt werden

-

Altersrenten (Ziffer 4)

...

...

§ 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit

1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Z.-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsv...

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