Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmers, Haftung des. Kassenfehlbestand. Haftung für Kassenfehlbestand
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer haftet nicht für vermeintliche Kassenfehlbestände, wenn über 14 Tage hinweg von ihm nicht beeinflussbare Buchungen Dritter erfolgt sind.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen 6 Ca 53/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 13. Juni 2007, Az.: 6 Ca 53/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 1.800,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen seit dem 01. November 2006 zu zahlen und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein abgeändertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Teil – Anerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 13. Juni 2007, Az.: 6 Ca 53/07.
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit dem 01. November 2006 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein neues, abgeändertes Arbeitszeugnis zu erteilen und hierbei das (bereits erteilte) Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2006 dahingehend abzuändern, dass der dritte Absatz formuliert wird wir folgt:
”Herr C. war den hohen Belastungen gewachsen, gut motiviert und zeichnete sich durch Pflichtbewusstsein und Ehrlichkeit aus.”
Und der fünfte Absatz wie folgt neu formuliert wird:
”Alle seine Aufgaben führte er mit großer Umsicht, großem Wissen, hohem Engagement und stets zu unserer vollen Zufriedenheit aus.”
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – folgendes ausgeführt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils (Bl. 103 ff. d. A.) verwiesen wird:
Der Beklagten stünden keine aufrechenbaren Gegenansprüche gegen den Kläger zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die vom Kläger verwaltete „H.-Kasse” keinen Fehlbestand von 1.800,00 EUR aufgewiesen habe. Zum einen habe der Kassenbuchabschluss nicht am letzten Arbeitstag des Klägers, sondern erst über 14 Tage später stattgefunden. Aufgrund der Nachrechnung anhand des Kassenbuchausdrucks durch die vernommene Zeugin T. im Rahmen der Beweisaufnahme habe sich kein Kassenfehlbestand, sondern ein rechnerischer Zuvielbestand von ca. 6.500,00 EUR ergeben. Deshalb bestünden auch keinerlei Zweifel an der Ehrlichkeit des Klägers. Da die Beklagte den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seiner sonstigen Leistungen nicht in Abrede gestellt habe, sei das Zeugnis entsprechend zu berichtigen.
Gegen dieses ihr am 10. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. Juli 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 10. September 2007 begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 07. September 2007 und 08. Januar 2008, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 140 ff., 144 ff. d. A.) im Wesentlichen und zusammengefasst folgendes geltend:
Der Kläger habe bis zum 04. September 2006 die alleinige Verfügungsberechtigung und den alleinigen Zugang zu der Geldkassette und auch zu der Registrierkasse für die Sparte „H.” gehabt. Bei Öffnung der Geldkassette am 11. September 2007 habe sich ein Kassenbestand von 6.087,94 EUR ergeben. Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben seit dem 14. August 2007 bis zum 04. September 2006 hätte sich in der Geldkassette allerdings ein Betrag in Höhe von 7.616,78 EUR befinden müssen. Ferner hätte sich in der Kasse noch ein weiterer Betrag in Höhe von 861,90 EUR befinden müssen, nämlich entweder in der Registrierkasse oder in der Geldkassette. Tatsächlich habe sich in der Registrierkasse am 14. August 2007 nur noch das Wechselgeld in Höhe von 400,00 EUR befunden. Dieser Geldbetrag hätte sich dann in der Geldkassette befinden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dies bedeute, dass der Kläger auch einen Betrag in Höhe von 861,90 EUR eingesteckt habe. Hinzuzurechnen sei ein weiterer Betrag in Höhe von 292,47 EUR, sodass sich eine Gesamtdifferenz in Höhe von 2.683,21 EUR ergebe. Der Kläger habe auch eine Vielzahl von Geschäften zum Schaden der Beklagten getätigt. Aufgrund dieses Verhaltens könne er auch nicht die begehrten Zeugnisabänderungen verlangen.
Der hinsichtlich der Höhe des fehlenden Betrages abweichende Sachvortrag im Berufungsverfahren sei auch nicht verspätet. Die vernommenen Zeuginnen hätte allerdings bei der Vielzahl der Zahlen und der Hektik vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht sofort alle Zahlen belegen können.
Nunm...