Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrheitspflicht und Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses. Ausstellungsdatum eines berichtigten Arbeitszeugnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Beruht eine verspätete Zeugniserteilung auf der eigenen Nachlässigkeit des Arbeitnehmers, kann er in Anbetracht der Wahrheitspflicht keine Rückdatierung des Zeugnisses verlangen. Denn die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts. Dazu zählt auch das Datum der tatsächlichen Ausfertigung des Zeugnisses.
2. Im Sonderfall eines berichtigten Zeugnisses, das der Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglichen und erstmals erstellten Zeugnisses trägt.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 14.06.2017; Aktenzeichen 7 Ca 384/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.06.2017 - 7 Ca 384/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 05.04.2017 teilweise aufgehoben und der Urteilstenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein gegenüber dem unter dem 03. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen:
Die Formulierung "- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & Co KG (Tochter von Y)" ist durch die Formulierung "03-07/1994 Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & Co KG (Tochter von Y)" zu ersetzen.
Unter der Aufzählung "Ab 09/1973" ist beim 5. Spiegelstrich das Wort "bei" durch das Wort "von" zu ersetzen.
Unter der Aufzählung "Ab 03/1996" ist das Wort "Markerschließung" durch das Wort "Markterschließung" zu ersetzen.
Unter der Aufzählung "Ab 12/1998" ist beim 1. Spiegelstrich hinter das Wort "Firmen" ein Bindestrich zu setzen.
Auf Seite 2 ist bei dem mit "Hervorzuheben war..." beginnenden Satz hinter das Wort "Fähigkeit" ein Komma zu setzen.
Das Zeugnis ist unter dem Datum "16.11.2016" auszustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 05.04.2017 veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Der am 13. Juli 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. September 1973 bis 30. April 2014 beschäftigt. Die Parteien schlossen in dem zwischen ihnen vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein geführten Kündigungsschutzverfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen durch Beschluss vom 15. Mai 2014 - 8 Ca 2302/13 - festgestellten Vergleich (Bl. 19 - 24 d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einvernehmen darüber, dass der Anstellungsvertrag der Parteien vom 10.06.1994 auf Grundlage der betriebsbedingten Kündigung vom 26.11.2013 mit Ablauf des 30.04.2014 sein Ende finden wird.
Beide Seiten gehen davon aus, dass der Arbeitnehmer zum 1.12.2015 in die gesetzliche Rente eintritt. Die nachfolgenden Leistungen werden jedoch unabhängig davon in jedem Falle gewährt.
(...)
§ 11 Zeugnis
Dem Arbeitnehmer steht ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbewertung "sehr gut" zu, für das er berechtigt ist, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind.
(...)"
Nach Abschluss des Vergleichs legte zunächst weder der Kläger einen Entwurf für ein Zeugnis vor noch erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis.
Im Jahr 2015 wurde die Beklagte von der X Corporation übernommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. November 2016 (Bl. 178 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte jedenfalls nach Abschluss des Vergleichs erstmals zur Erteilung des Zeugnisses wie folgt auf:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
In vorbezeichneter Angelegenheit wurde im gerichtlichen Vergleich unter Ziff. 11 geregelt, dass meinem Mandanten ein Dienstzeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung "sehr gut" zusteht.
Da mein Mandant von der Berechtigung, einen Entwurf selbst zu liefern, zunächst keinen Gebraucht machen möchte, bitte ich Sie um das vereinbarte Dienstzeugnis zu meinen Händen.
Für Erledigung bis zum 17.11.2016 bin ich - auch im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsschließung - dankbar."
Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 08. November 2016 (Bl. 181, 182 d. A.) wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Kollege B.,
unser Mitgliedsunternehmen C. hat uns Ihr Schreiben vom 03.11.2016 weitergeleitet, das sowohl beim Mitgliedsunternehmen als auch hier auf Erstaunen stößt.
Ausweislich der in § 11 des ...