Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung der tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Hinblick auf die §§ 162 Abs. 1 und 242 BGB ist es nicht zu beanstanden, wenn sich eine vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffene Arbeitnehmerin auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenarbeitsstunden einlässt, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung (TV SozSich) zu erfüllen.

 

Normenkette

BGB § 242; TVSozSich § 4 Nr. 1; BGB § 162 Abs. 1, § 611 Abs. 1; TV-SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 19.05.2015; Aktenzeichen 8 Ca 260/15)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.01.2017; Aktenzeichen 6 AZN 835/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 19.05.2015, Az.: 8 Ca 260/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag für soziale Sicherung (TV SozSich) verpflichtet ist.

Die Klägerin war von 1972 bis 2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als qualifizierte Buchhalterin gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.492,00 Euro. Die Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des § 4 TV SozSich wird nach Maßgabe einer Protokollnotiz geleistet, wenn mehr als 21 Stunden in einem anderen Arbeitsverhältnis abgeleistet werden.

Seit 2006 hat die Klägerin einen Arbeitsvertrag mit dem Malerbetrieb G., hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen wird, als "Büroaushilfe" mit 22 Arbeitsstunden pro Woche. In diesem Arbeitsvertrag wird auf den Maler- und Lackierertarifvertrag verwiesen und die Klägerin in die Vergütungsgruppe K 1 eingruppiert. Die Klägerin erhielt zunächst 612,15 Euro. Die Vergütung wurde bis September 2014 nicht erhöht.

Die Überbrückungsbeihilfe wird über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle ausländische Streitkräfte - abgewickelt. Regelmäßig hat die Klägerin die Abrechnungen aus ihrem Arbeitsverhältnis dort eingereicht und die Überbrückungsbeihilfe bis einschließlich September 2014 auch tatsächlich erhalten. Erst danach hat die ADD moniert, die Vergütung sei sittenwidrig.

Die Klägerin und ihr Arbeitsvertragspartner, der Malerbetrieb G. haben daraufhin die Vergütung auf 820,00 Euro brutto erhöht. Gleichwohl stellte die ADD Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zum 01.10.2014 vollständig ein.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe trotz zahlreicher Bewerbungen keinen gleichwertigen Arbeitsplatz erhalten können. Sie habe erkennen müssen, dass die bei den Streitkräften erworbenen Kenntnisse außerhalb der Streitkräfte nichts wert seien. Bei ihrem Ausscheiden sei sie Klägerin 52 Jahre alt gewesen und deshalb auf dem Arbeitsmarkt kaum noch zu vermitteln gewesen. Sie verrichte beim Malerbetrieb G. einfache Büroarbeiten, wie das Schreiben von Rechnungen und das Erledigen von Telefondienst. Diese Tätigkeit sei in der Vergütungsgruppe K 1 richtig eingruppiert. In Vollzeit ergebe sich ein Bruttoentgelt von 1.139,00 Euro; bei Vertragsschluss seien davon 22/40 zugrunde gelegt worden. Von Erhöhungen der Vergütung wegen der Berufserfahrungsstufen hätten weder die Klägerin noch der Arbeitgeber etwas gewusst bzw. daran gedacht. Derzeit betrage die Vergütung 1.523,00 Euro. 22/40 davon seien 848,65 Euro. Die Klägerin sei bereit, sich diesen Betrag anrechnen zu lassen.

Die ADD habe 8 Jahre lang - unstreitig - kein Problem mit der Entlohnung beim Malerbetrieb G. gehabt und sie sodann plötzlich als sittenwidrig angesehen. Die Klägerin habe noch nachgefragt, was als nicht sittenwidrig angesehen werde und die Rückmeldung im Hinblick auf den bevorstehenden Mindestlohn erhalten, dass 820,00 Euro in Ordnung seien. Sie habe dann erreicht, dass die Vergütungserhöhung, die wegen des Mindestlohns ohnehin angestanden habe, vorgezogen worden sei. Gleichwohl sei die Überbrückungsbeihilfe komplett eingestellt worden.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine sittenwidrig zu niedrige Vergütung habe die Beklagte. Es handele sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine tarifvertragliche Leistung, die grundsätzlich vom Arbeitgeber geschuldet werde, auch wenn die Bundesrepublik Deutschland die Aufwendungen ersetze. Es gebe zu der tarifvertraglichen Vorschrift eine Verfahrensrichtlinie, wonach bei unangemessen niedriger Vergütung die Arbeitnehmer aufgefordert werden sollten, eine betriebsübliche oder ortsübliche Vergütung anzustreben. Selbst wenn aber die Vergütung zu niedrig sei, dürfe die Beklagte die Überbrückungsbeihilfe nicht komplett einstellen, sondern nur die übliche angemessene Vergütung ansetzen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Arbeitgeber während der Zeit des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe der Klägerin kein Angebot für eine Arbeitsstelle un...

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