Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfühlungsverhältnis keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Kein Verstoß gegen Schriftformerfordernis bei vorangegangenem Probearbeitstag
Leitsatz (redaktionell)
Der wirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses steht ein zunächst eingegangenes Einfühlungsverhältnis mit einem oder mehreren Probetagen nicht entgegen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2, § 17 Sätze 1-2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; BGB § 125 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 17.10.2019; Aktenzeichen 5 Ca 693/18) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 17. Oktober 2019 - 5 Ca 693/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt um die Wirksamkeit einer Befristung und um hiermit im Zusammenhang stehende Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung und Annahmeverzugslohn.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 28. August 2017 (Bl. 11 f. d. A.; im Folgenden: AV) mit Wirkung zum 04. September 2017 als Hauswirtschafterin in ihrem Privathaushalt eingestellt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug vereinbarungsgemäß 100 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.200,00 Euro pro Monat. Die Parteien vereinbarten gemäß § 1 Abs. 2 AV eine befristete Dauer des Arbeitsverhältnisses auf ein Jahr, wobei die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist gelten sollten.
Die Klägerin hat am 17. September 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2017 beendet wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht (Antrag zu 1)). Weiter hat die Klägerin einen allgemeinen Feststellungsantrag bezüglich anderweitiger Beendigungstatbestände angekündigt (Antrag zu 2)), ihre Weiterbeschäftigung (Antrag zu 3)), restliche Vergütung für August 2018 (Antrag zu 4)) und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Antrag zu 5)) begehrt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin den Antrag auf Restvergütung für August 2018 zurückgenommen und die Klage um einen Antrag auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 900,00 Euro brutto (Antrag zu 6)), sowie auf Überstundenvergütung in Höhe von 1.320,00 Euro brutto (Antrag zu 7)) erweitert. Mit Schriftsatz vom 24. September 2019 hat die Klägerin den Antrag zu 1) geändert auf die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis 30. April 2019 und die Klage erweitert um einen Antrag zu 8) auf Zahlung von 600,00 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 in Höhe von 600,00 Euro brutto (Antrag zu 8)), sowie Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum vom 04. September 2018 bis 30. April 2019 in Höhe von 10.260,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes (Antrag zu 9)).
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe am 08. August 2017 einen Probearbeitstag bei der Beklagten geleistet, bei dem es sich tatsächlich um einen Diensttag gehandelt habe. Die Köchin der Beklagten Z. habe ihr auf Anweisung der Beklagten alles gezeigt und sie habe in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr im Einzelnen dargestellte Arbeiten, die sie auch während ihrer späteren Tätigkeit verrichtet habe, ausgeführt und die Beklagte habe ihr 50,00 Euro zugesteckt. Der Probearbeitstag sei anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 01. August 2017 vereinbart worden. Nach dem Probearbeitstag sei am 12. August 2018, als sie der Beklagten einen für diese gebackenen Geburtstagskuchen überreicht habe, vereinbart worden, dass sie in den nächsten drei Wochen in Polen sämtliche Angelegenheiten regeln möge, um eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit bei der Beklagten zu ermöglichen, wozu ua. erforderlich gewesen sei, ihr bestehendes Arbeitsverhältnis zum Altarbeitgeber zu kündigen. Die Befristung sei damit bereits aufgrund einer Vorbeschäftigung und wegen der nicht eingehaltenen Schriftform unwirksam. Die Klägerin hat erstinstanzlich - nachdem sie zuvor mehrere frühere Zusagetermine behauptet hatte - zuletzt vorgetragen, am 26. Juni 2019 habe die Beklagte ihr gegenüber erklärt, sie habe sich entschieden, das Arbeitsverhältnis im bisherigen Umfang mit fünf Stunden täglich zur bisherigen Vergütung über den 03. September 2018 fortzusetzen, eine schriftliche Vereinbarung sei nicht notwendig. Nach ihrem Verständnis bestehe das Arbeitsverhältnis daher - nach einer im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen und von ihr in einem gesonderten Rechtsstreit angegriffenen Kündigung bis zum 30. April 2019 fort, weshalb ihr für den Zeitraum nach dem 04. September 2019 bis dahin ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 600,00 Euro, sowie ein Vergütungsanspruch von 10.260,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes nach im Einzelnen...