Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Inhalt eines Arbeitszeugnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, so kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

2. Hat der Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches dem "beruflichen Fortkommen förderlich ist", verpflichtet, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird "für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute".

 

Normenkette

BGB §§ 241, 305, 779; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 21.01.2014; Aktenzeichen 2 Ca 819/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.01.2014 - 2 Ca 819/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Die Klägerin war vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten als Niederlassungsleiterin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug 3.980,00 EUR. In einem vor dem Arbeitsgericht Trier geführten Rechtsstreit (3 Ca 1526/12) schlossen die Parteien am 04.04.2013 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.2013 sein Ende gefunden hat.

Ziffer 3 dieses Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt auf Grundlage eines entsprechenden Entwurfs der Klägerseite, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf, mit der Führungs- und Leistungsbeurteilung "gut"."

Mit Schreiben vom 10.05.2013 hat die Klägerin der Beklagten daraufhin folgenden Zeugnisentwurf übermittelt:

"Zeugnis

Frau C. war bei der b. Personaldienstleistungen GmbH in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 als Niederlassungsleiterin beschäftigt.

Zu ihren Aufgaben als Niederlassungsleiterin gehörten u.a. die Betreuung der Kunden, der Zeitarbeitnehmer und der Disponenten.

Als Vorgesetzte war sie für die Führung und Motivation der unterstellten Mitarbeiter aus Disposition und Verwaltung verantwortlich.

Neben den o.g. Aufgaben war sie für Umsatz- und Kostenentwicklung und damit für die Gewinnoptimierung der Niederlassung verantwortlich.

Sie betreute die Auszubildenden und neue Mitarbeiter, in dem sie u.a. Schulungen gemäß dem Zertifizierungshandbuches ausarbeitete und diese mit den Mitarbeitern durchführte.

Das Handbuch wurde von ihr komplett überarbeitet und auf die Gegebenheiten der GmbH angepasst. Dies war wegen der Umfirmierung von der Unternehmensform des e.K. zur GmbH erforderlich geworden. Dadurch wurde es möglich, die Zertifizierung aufrecht zu erhalten.

Frau C. ist ehrenamtlich Mitglied des Prüfungsausschusses für Bürokaufleute der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes in S..

Frau C. erwies sich als kompetente und versierte Führungskraft mit guten Fachkenntnissen, die sie in ihrem Aufgabengebiet stets erfolgreich einsetzte. Frau C. war auch in schwierigen Situationen sehr gut belastbar und handelte immer ruhig und überlegt. Sie arbeitete selbständig, nach eigener und klarer Planung und erzielte stets gute Lösungen, die von großer Gewissenhaftigkeit und Systematik geprägt waren.

Frau C. war eine engagierte Mitarbeiterin, die einen überdurchschnittlichen Einsatz für unser Unternehmen zeigte. Aufgrund ihrer systematischen Arbeitsweise und ihrer Berufserfahrung war Frau C. in der Lage, auch schwierige Probleme erfolgreich zu lösen.

Der Führungsstil von Frau C. war kooperativ Führungsstil. Sie besaß die Fähigkeit, ihre Mitarbeiter zu motivieren und sie zielgerichtet zu guten Leistungen zu führen. Sie war eine geradlinige und zugleich anerkannte Vorgesetzte.

Gerne bestätigen wir Frau C., dass sie die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt hat.

Durch ihr kooperatives Verhalten, ihre Loyalität und ihre sehr guten Umgangsformen hat sich Frau C. innerhalb und außerhalb unseres Hauses Wertschätzung und Anerkennung erworben. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Geschäftspartnern und Kollegen war stets höflich und korrekt.

Leider musste das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme aus betrieblichen Gründen gelöst werden. Wir bedauern diese Entwicklung, da wir in Frau C. eine wertvolle Mitarbeiterin verlieren. Für die erbrachten Leistungen möchten wir uns nochmals bei Frau C. bedanken und wünschen ihr für ihren weiteren Lebensweg viel Erfolg und alles Gute."

Die Beklagte hat die Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses abgelehnt; daraufhin hat die Klägerin am 19.06.2013 Klage auf Erteilung eines Zeugnisses mit diesem Wortlaut beim Arbeitsgericht Trier eingereicht. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte der Klägerin ein unda...

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