Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehaltsanpassung von AT-Angestellten. Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gehaltsanpassung der AT-Angestellten hat nach genau definierten und gerichtlich überprüfbaren Kriterien zu erfolgen. Sie kann nicht einer nicht näher überprüfbaren Leistungsbewertung des Vorgesetzten überlassen bleiben. Es muß ausgeschlossen sein, daß auch nicht leistungsbezogene Umstände in die Bewertung einfließen.

 

Normenkette

BGB § 611; MTV für die technisch-wissenschaftlichen Angestellten im Bereich Chemie § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3172/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 5 AZR 208/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts L. vom 30.11.94 –3 Ca 3172/92– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Kläger für die Jahre 1990 bis 1993 ein Anspruch auf Gehaltsmehrung zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.74 als Ingenieur tätig gegen ein zuletzt bezogenes monatliches Bruttoeinkommen von 8.025,– DM (96.300,– DM Jahresgehalt). Der Kläger ist innerhalb des bei der Beklagten geltenden Systems im gehobenen AT-Bereich im Gehaltsband GO mit 24 Erfahrungsjahren eingestuft.

Nachdem der Kläger in den Jahren 1981 bis einschließlich 1989 jeweils jährliche Gehaltsmehrungen erhalten hatte, wurde ihm in den Jahren 1990, 1992 und 1993 eine Gehaltserhöhung nicht gewährt. Im Jahre 1991 betrug der Mehrungsbetrag 3.100,– DM. Mit der Klage verlangt der Kläger für die Jahre:

1990

5.000,– DM

1991

8.650,– DM

1992

7.250,– DM

1993

4.700,– DM.

Der Kläger untersteht dem Manteltarifvertrag für die technischwissenschaftlichen Angestellten der chemischen Industrie. Nach § 8 des Manteltarifvertrages wird das Gehalt zwischen Arbeitgeber und Angestellten grundsätzlich frei vereinbart. Für die ersten 5 Berufsjahre sind jedoch Mindestbezüge festgelegt. Zudem enthält die genannte Tarifnorm die Regelung, daß „die Jahresbezüge nach Ablauf der tariflich erfaßten Berufsjahre die letzten tariflichen Mindest-Jahresbezüge angemessen überschreiten und bei entsprechender Leistung weiterhin steigen sollen”. Weiterhin regelt die Betriebsvereinbarung Nr. 55 unter Ziff. 5:

5.1

Die Bezüge der AT-Mitarbeiter werden jährlich überprüft. Die effektiven, individuellen Jahresgehälter sollen auch bei gleichbleibender Funktionen mit zunehmender Berufserfahrung und entsprechender Leistung angemessen steigen, wobei die allgemeine Einkommensentwicklung angemessen zu berücksichtigen ist.

5.2

Ändern sich die Mindestbezüge nach Ziff. 4 aufgrund einer allgemeinen Tariferhöhung, so ist dies spätestens bei der nächsten Gehaltsüberprüfung gemäß 5.1 zu berücksichtigen.

Die Protokoll-Notiz zur BV 55 (vgl. Bl. 420 d. A.) enthält die weitere Regelung, daß die Mindestmehrung für einen AT-Mitarbeiter in der Regel der Mehrungsbetrag in DM gemäß der allgemeinen Tariferhöhung des Vorjahres bei E 13 (höchste Tarifgruppe) ist und eine Unterschreitung der Mindestmehrung eine schriftliche Begründung erfordert. Zudem ist dem Betriebsrat vom Personalwesen nach jeder AT-Regulierung eine Liste aller Mitarbeiter, die eine Mehrung unterhalb der Mindestmehrung erhalten haben, zu übergeben.

Zur Ermittlung der Gehaltsmehrung hat der jeweilige Vorgesetzte die Leistung seiner Mitarbeiter jährlich zu beurteilen und eine sogenannte Leistungs-Kennziffer (LKZ) zu vergeben. Dieser Beurteilung hat ein Mitarbeitergespräch vorauszugehen, das der Zielvereinbarung und der Gehaltsfindung dienen sollte. Der jeweilige Vorgesetzte hatte die Leistungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Erfüllung der im Mitarbeitergespräch vereinbarten Ziele zu beurteilen. Dabei waren folgende Kriterien zugrundezulegen:

  • Unternehmerisches Handeln und Entscheiden
  • Führungsverhalten
  • geistige Tätigkeiten
  • Fachwissen
  • Kooperations- und Kontaktverhalten

Die ermittelte Leistung ist in den Leistungs-Kennziffern von 0–5 festzuhalten, wobei 0 eine besonders schlechte und 5 eine weit überdurchschnittliche Leistung bewertet. Zur Ermittlung hierfür bestehen bei der Beklagten sogenannte Einordnungshilfen.

Ergänzend hierzu wurden bei der Beklagten sogenannte Mehrungsspannen in Abhängigkeit von Funktion und Leistung ermittelt, die jährlich in den entsprechenden Betriebsratsinformationen veröffentlicht wurden. Diese betrugen für den gehobenen AT-Bereich (Gehaltsband GO, GE)

für 1990

Spanne I

Spanne II

Spanne III

Mitarbeiter mit noch zufriedenstellender Leistung

Mitarbeiter mit guter Leistung

Mitarbeiter mit weit überdurchschnittlich guter Leistung

2.700–5.300

4.200–6.600

5.200–7.300

für 1991

Spanne I

Spanne II

Spanne III

Mitarbeiter mit noch zufriedenstellender Leistung

Mitarbeiter mit guter Leistung

Mitarbeiter mit weit überdurchschnittlich guter Leistung

5.800–7.900

6.500–9.800

7.500–11.500

für 1992

Spanne I

Spanne II

Spanne III

Mitarbeiter mit noch zufriedenstellender Leistung

Mitarbeiter mit guter ...

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