Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßige Abmahnung bei unterlassener Anzeige einer Folgeerkrankung. Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten im Krankheitsfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, der Arbeitgeberin unverzüglich sowohl den Eintritt der Erkrankung als auch deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen; die Anzeigepflicht besteht auch bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den mitgeteilten Zeitpunkt hinaus.

2. Verstößt die Arbeitnehmerin gegen ihre Benachrichtigungspflicht im Krankheitsfall, kann die Arbeitgeberin diesen Pflichtverstoß in der Vergangenheit durch eine Abmahnung deutlich zu machen und die Arbeitnehmerin für die Zukunft auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften hinweisen; unverhältnismäßige Nachteile entstehen der Arbeitnehmerin dadurch nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004 Abs. 1, § 314 Abs. 2, § 611 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 09.05.2014; Aktenzeichen 4 Ca 2242/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Mai 2014, Az. 4 Ca 2242/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung.

Die 1978 geborene Klägerin ist seit 16.06.2010 bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.114,58 beschäftigt. Zuvor war sie seit Oktober 2007 als Aushilfe in der Verwaltung und seit 2008 als Auszubildende zur Kauffrau im Gesundheitswesen angestellt. Die Beklagte beschäftigt in der Klinik in A-Stadt ca. 1.200 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Die Klägerin ist seit 20.08.2012 - mit Ausnahme von Genesungsphasen, in denen sie bezahlten Erholungsurlaub nahm - bis heute arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit vom 23.09.2013 bis 11.10.2013 nahm sie Erholungsurlaub. Ab 14.10.2013 (Mo) war sie wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Erstbescheinigung wurde bis voraussichtlich 20.10.2013, die Folgebescheinigung bis voraussichtlich 25.10.2013 und die zweite Folgebescheinigung bis voraussichtlich 03.11.2013 ausgestellt. Am 03.11.2013 (So) verletzte sich die Klägerin nach ihren Angaben bei einem Sturz. Ein Orthopäde stellte ihr für die Zeit vom 04.11. bis einschließlich 11.11.2013 (Mo) eine Erstbescheinigung aus. Am 12.11.2013 (Di) erschien die Klägerin nicht zum Dienst und meldete sich auch nicht bei der Beklagten. Sie war ab 12.11.2013 weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

Am 13.11.2013 ging der Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 12.11.2013 zu, das - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat:

"... wir fordern Sie hiermit auf, künftig bei jeder Arbeitsunfähigkeit jeweils am ersten Tag die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. ...

Gleichzeitig fordern wir Sie auf, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich telefonisch Ihre Vorgesetzte zu informieren. Sollte diese nicht erreichbar sein, so informieren Sie bitte die Personalabteilung. Wenn auch diese nicht telefonisch erreichbar sein sollte, so informieren Sie bitte das Sekretariat des Kaufmännischen Direktors."

Mit Schreiben vom 13.11.2013, der Klägerin am selben Tag zugegangen, erteilte ihr die Beklagte folgende Abmahnung:

"Ihr Verhalten gibt uns Anlass zu Beanstandungen.

Die zuletzt vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet eine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 11.11.2013. Am 12.11.2013 sind Sie wider Erwarten nicht zum Dienst erschienen. Eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit haben Sie nicht angezeigt.

Sie haben damit gegen die sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergebende Anzeigepflicht verstoßen.

Wir fordern Sie hiermit auf, sich in Zukunft den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend unverzüglich zu melden und uns zu informieren, sollten Sie arbeitsunfähig sein.

Sollten Sie erneut gegen Ihre Anzeigepflicht verstoßen, müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können, rechnen."

Gegen diese Abmahnung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.11.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.05.2014 (dort Seite 2 bis 4) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die unter dem 13.11.2013 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 09.05.2014 Bezug genommen. Gegen das am 06.06.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 07.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem ...

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