Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung bei Verletzung der Anzeigepflicht. Abmahnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Abmahnung ist aus der Personalakte nicht nur zu entfernen, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.
2. Enthält die Abmahnung lediglich einen Datumsfehler bezüglich des abgemahnten Vorfalls, so rechtfertigt dies keinen Entfernungsanspruch.
Normenkette
BGB §§ 1004, 242
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 8 Ca 796/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.03.2004, AZ: 8 Ca 796/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1981 als Schlosser beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Metallhandwerk Pfalz Anwendung.
Seit dem 08.07.2003 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem er seine krankheitsbedingten Fehlzeiten für die Zeit bis einschließlich 31.08.2003 der Beklagten jeweils angezeigt und durch Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen hatte, erfolgte ab dem 01.09.2003 (nach Ablauf des zuletzt bescheinigten Krankheitszeitraums) seitens des Klägers zunächst keinerlei Mitteilung mehr an die Beklagte. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.09.2003 mit, er fehle seit dem 01.09.2003 unentschuldigt und verlangte die Gründe für sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2003, in dem er sinngemäß mitteilte, dass er nunmehr, da er bereits über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus erkrankt sei, von seinem Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr erhalte und somit eine solche nicht mehr an die Beklagte senden könne. Mit Schreiben vom 15.09.2003 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sei und Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalte.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.2004 eine Abmahnung folgenden Inhalts:
„Abmahnung
Sehr geehrter Herr A.,
nachdem Sie bis zum 31.08.2003 arbeitsunfähig erkrankt und diese Fehlzeiten regelmäßig durch Krankmeldungen und ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten, fehlten Sie ab dem 01.09.2003 bis auf weiteres ohne Krankmeldung. Mit Schreiben vom 15.09.2003 teilten Sie dann mit, dass Sie weiterhin arbeitsunfähig krank seien und im Krankengeldbezug der B Pfalz stünden. Weiter führten Sie dort aus: „Da ich ab der 6. Woche keinen Lohn, sondern Krankengeld beziehe, bekomme die Firma auch keine Krankmeldung mehr”.
Gemäß § 1 Abs. 3 des mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrages geltend die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen, unter anderem auch die des Manteltarifvertrages für das Metallhandwerk Pfalz. Gemäß § 8 Ziffer 1 dieses Manteltarifvertrages ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert ist, dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Sie handeln folglich vertragswidrig, wenn Sie – wie ab dem 01.09.2003 geschehen – es unterlassen, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass Sie an der Arbeitsleistung durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse verhindert sind. Wir müssen den Einsatz unserer Arbeitnehmer vorausschauend planen. Dies können wir nicht, wenn Sie Ihren vorerwähnten Verpflichtungen gemäß § 8 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages nicht nachkommen.
Wir fordern Sie demgemäß auf, uns künftighin unverzüglich Erkrankungen und deren voraussichtliche Dauer zu melden. Den von Ihnen mit Schreiben vom 15.09.2003 mitgeteilten Standpunkt, dass die Arbeitgeberin keine Krankmeldung erhält, sobald Sie Krankengeld beziehen, werden wir nicht akzeptieren. Sollten Sie ungeachtet dessen auf diesem Standpunkt beharren, werden wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beenden.”
Gegen diese Abmahnung richtet sich die vom Kläger am 16.03.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 13.02.2004 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.03.2004 (Bl. 13 bis 14 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 5 dieses Urteils (= Bl. 14 bis 16 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 23.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.05.2004 Berufung beim Landesarb...