Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Sachverhaltsdarstellung im Abmahnungsschreiben. Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Abmahnung ist aus der Personalakte nicht nur zu entfernen, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2658/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom22.01.2004, AZ: 3 Ca 2658/03, wie folgt abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 erteilte „Abmahnung Nr. 3” aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1981 als Schlosser beschäftigt. In der Zeit ab dem 27.09.2002 erteilte ihm die Beklagte eine Vielzahl schriftlicher Abmahnungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Abmahnung vom 15.07.2003, die folgenden Inhalt hat:

„Abmahnung – Nr.: 3

Sehr geehrter Herr A.,

sie wurden beauftragt am 07.07.2003 beauftragt ein französisches Balkongeländer gem. Zeichnung und vorheriger Absprache mit Herrn E. K. anzufertigen. Maßgabe war, dass die Flachstahlpfosten angeschweißte Flacheisen 60 × 40 × 10 mm erhalten, durch die Füllstäbe laufen. Ausgeführt wurde das Gitter ohne angeschweißte Flacheisen, so dass die Füllstäbe direkt durch die Flachstahlpfosten liefen.

Damit war Ihre Arbeit unbrauchbar. Ca. 4 Stunden von uns investierte Arbeitszeit waren umsonst; der Materialverlust ist mit ca. 18,00 EUR zu bewerten.

Die Ausführung dieser für einen ausgebildeten Schlosser mit 19 Jahren Berufserfahrung überaus einfachen Arbeiten ist Ihnen geläufig. Eine fehlerfreie Ausführung entspricht Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Ablieferung einer derart missratenen Arbeit zeigt uns, dass Sie nicht mit der erforderlichen Konzentration bei der Arbeit sind. Wir fordern Sie auf, künftig sich auf Ihre Arbeit zu konzentrieren und Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende fehlerfreie Arbeiten abzuliefern. Sollten wir erneut feststellen müssen, dass Sie, sei es, dass Sie nicht Willens, sei es dass Sie nicht in der Lage sind, diesen Vorgaben zu entsprechen, insbesondere nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten jedenfalls grobe Fehler der vorliegenden Art zu vermeiden, müssen Sie damit rechnen, dass wir das Arbeitsverhältnis kündigen. „

Gegen diese Abmahnung richtete sich die vom Kläger am 05.08.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 15.07.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.01.2004 (Bl. 30 bis 34 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.01.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 35 bis 43 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 07.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.04.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.06.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.07.2004 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass auf ihn – den Kläger – bei Ausführung seiner Arbeit am 07.07.2003 seitens des „Seniorchefs” der Beklagten, Herrn G. K., ein erheblicher psychischer Druck ausgeübt worden sei. Herr K. habe ihn nämlich ständig lautstark kritisiert und beschimpft, indem er z. B. in lautem Tonfall geäußert habe, wann er (der Kläger) denn nun endlich anfangen wolle zu arbeiten, seine Herumsteherei koste einen Haufen Geld, das werde er nicht mehr dulden, der Kläger solle sich endlich nach einer anderen Arbeit umsehen. Es sei leicht nachzuvollziehen, dass es einem Arbeitnehmer, der derart verhöhnt und beschimpft werde, schwer falle, ruhig zu bleiben und dabei auch die von ihm verlangten Arbeiten noch ordnungsgemäß und fehlerfrei auszuführen. Nachdem er den Fehler erkannt und habe beheben wollen, habe ihm Herr K. hierzu keine Gelegenheit gelassen, sondern ihn aufgefordert, die Arbeit einzustellen, damit das Werkstück habe fotografiert werden können. Unter diesen Umständen erweise sich die streitbefangene Abmahnung bereits als inhaltlich fehlerhaft, soweit darin von der „Ablieferung einer derart missratenen Arbeit” die Rede sei. Eine Ablieferung, d.h. Fertigstellung des Werkstücks habe gerade nicht vorgelegen, da er den Fehler bereits selbst bemerkt habe und beheben wollte. Die Abmahnung sei auch Ausfl...

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