Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht des Arbeitgebers. Direktionsrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Krankenschwester hat gegen ihren Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch nur auf einer bestimmten Station einer Klinik eingesetzt zu werden.
2. Soweit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften bestimmt sind, kann der Arbeitgeber diese nach billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO bestimmen.
Normenkette
GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 8 Ca 78/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz vom30.04.2004, AZ: 8 Ca 78/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Krankenschwester auf einer ganz bestimmten Station des Klinikums der Universität M zu beschäftigen.
Die am 16.01.1960 geborene, schwerbehinderte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 05.05.1981, zuletzt als Krankenschwester beschäftigt. Als solche wurde sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Neurochirurgie, in der Unfallchirurgie, in der III. medizinischen Klinik und in der I. medizinischen Klinik auf unterschiedlichen Stationen eingesetzt. U. a. war sie während bestimmter Zeiträume, so auch von Januar bis Juni 2002 auf der Station 206 I b der I. medizinischen Klinik als Krankenschwester tätig. Seitdem ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ein Arbeitsversuch der Klägerin in der Zeit vom 18./19.03. und Anfang April 2004 musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden.
Mit Schreiben vom 23.11.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage war in zweiter Instanz erfolgreich (LAG Rheinland – Pfalz, Urteil vom 06.11.2002, AZ: 10 Sa 483/02).
In der Folgezeit fanden zwischen den Parteien zahlreiche Gespräche hinsichtlich des zukünftigen Arbeitseinsatzes der Klägerin statt.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, sie auf der Station 206 I b der I. medizinischen Klinik als Krankenschwester zu beschäftigen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.628,13 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2004 (Bl. 46 bis 50 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 50 bis 55 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 28.06.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.07.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 27.08.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. weiter.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sich ihre Arbeitspflicht als Krankenschwester auf die Station 206 I b konkretisiert. Nachdem man sie im Jahr 2002 wieder auf die betreffende Station umgesetzt habe, habe sie davon ausgehen können, dass sie auch fortan dort beschäftigt werde. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 07.10.2003 sowie aus den Attesten vom 05.01.2004 ergebe sich auch, dass eine Beschäftigung auf der Station 206 I b aus medizinischer Sicht dringend geboten sei, da sie dort trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne wesentliche Probleme arbeiten könne und durch die gute Integration in das Team auch ihr psychisches Leiden erheblich gelindert werden könne. Sie gehe davon aus, dass sie im Anschluss an die derzeitige Reha – Maßnahme arbeitsfähig sei und ihre Arbeitsleistung dauerhaft auf der nephrologischen Station verrichten könne. Der Konflikt zwischen ihr und der früheren Stationsleiterin sei zwischenzeitlich ausgeräumt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die frühere Stationsleiterin mittlerweile nicht mehr unmittelbar für die Station zuständig sei sondern als übergeordnete Pflegedienstleiterin für die medizinischen Kliniken I, II und III fungiere. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts treffe es auch nicht zu, dass sie den körperlich schweren Tätigkeiten auf der nephrologischen Station wegen ihrer orthopädischen Beschwerden nicht gewachsen sei.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie auf der Station 206 I b der I. medizinischen Klinik der Universität M als Krankenschwester zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, eine Konkretisierung der Arbeitspflicht der Klägerin als Krankenschwes...