Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung. Genehmigung. Tilgungsbestimmung. Urlaub. Urlaubsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum ausdrücklich Resturlaub aus dem Vorjahr und stellt er nach Urlaubsgewährung fest, dass kein Übertragungsgrund vorlag, kann er den zuviel gewährten Urlaub des Vorjahres nicht auf den Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr anrechnen.

2.) Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den Tarifulraub.

 

Normenkette

BGB § 366; BUrlG § 7 Abs. 3; TVAL-II § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 8 Ca 646/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. August 2008, Az.: 8 Ca 646/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2008 noch ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen zusteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Urlaubsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 23.01.1984 bei den amerikanischen Streitkräften als Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 3.016,19 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Dort ist u.a. ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen geregelt. In § 33 Ziffer 6 ist – soweit vorliegend von Interesse – bestimmt:

  1. Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden.
  2. Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
  3. Bei einer Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis zum 31. März angetreten sein. …”

Im ersten Halbjahr 2007 nahm die Klägerin sechs Arbeitstage Urlaub. Für die Zeit vom 21.08. bis zum 29.08.2007 hatte sie weitere sieben Urlaubstage beantragt. Sie unternahm eine Auslandsreise.

Mit Schreiben vom 11.07.2007 (Bl. 7 d. A.) ist die Klägerin wegen Schließung ihrer ursprünglichen Beschäftigungsdienststelle freigestellt worden. In dem Freistellungsschreiben heißt es u.a.:

„… Deshalb werden Sie, unter Fortzahlung Ihrer tariflichen Grundvergütung und unter Anrechnung des Ihnen zustehenden Jahresurlaubs für das Jahr 2007 und 2008, von der Erbringung der Arbeitsleistung ab 16.07.2007 bis auf weiteres, jedoch nicht später als dem Ablauf Ihrer Kündigungsfrist, befreit. Sollte eine betriebliche Änderung eintreten, die Ihre Wiedereinsetzung wieder möglich oder erforderlich macht, werden wir Sie mit einer Frist von 3 Arbeitstagen hierüber in Kenntnis setzen. …”

Am 18.12.2007 teilten die US-Streitkräfte der Klägerin mit, dass sie am 02.01.2008 ihre Arbeit in einer anderen Beschäftigungsdienststelle antreten solle. Nach Arbeitsantritt beantragte die Klägerin Erholungsurlaub für folgende Zeiträume: 04.01.2008 (1 Tag), 04.02. bis 08.02.2008 (5 Tage), 28.02.2008 (1 Tag) und 17.03. bis 14.04.2008 (17 Tage), insgesamt 24 Tage. Sie verwendete Urlaubsformulare der US-Streitkräfte, die aus drei Teilen bestehen und füllte sie – beispielsweise für den 04.01.2008 – wie folgt aus:

Teil I Antrag

Ich beantrage Jahresurlaub

1 Tag vom 04. Jan 2008 bis ./. einschließlich

Mein Urlaubsanspruch beträgt zur Zeit

24

Tage Übertrag aus dem Vorjahr

30

Tage Urlaub nach Par. 33 AL II bzw. Resturlaub

0

Tage Zusatzurlaub …

54

Gesamturlaubsanspruch am Tag dieses Antrags

Datum

Unterschrift des Antragstellers

Teil II – Überprüfung durch den Timekeeper

Der Urlaubsantrag in Teil I wurde überprüft, das Ergebnis der Überprüfung ist wie folgt (Zutreffendes Ankreuzen):

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist für den beantragten Urlaub ausreichend.

Nachdem obiger Urlaub genommen ist, verbleiben dem Arbeitnehmer noch 53 Tage.

Datum

Unterschrift des Timekeepers

Teil III – Genehmigung

Urlaub

□ genehmigt

□ nicht genehmigt

Datum

Name des Genehmigenden

Unterschrift

Der zweite Teil des Urlaubsantrags für den 04.01.2008 wurde vom Timekeeper (Zeitlistenführer), der dritte Teil von der Vorgesetzten der Klägerin unterzeichnet. Die Folgeanträge (Bl. 10-12 d. A.) wurden von der Klägerin entsprechend ausgefüllt und ebenfalls vom Timekeeper und der Vorgesetzten unterzeichnet. Sie waren am oberen Rand handschriftlich mit „Resturlaub” überschrieben. Die vier Urlaubsformulare enthalten folgende Eintragungen:

Urlaub

vom

bis

Tage

Übertrag

aus Vorjahr

Urlaub

Gesamturlaub

verbleiben.

noch

04.01.

1

24

30

54

53

04.02.

08.02.

5

23

30

53

48

28.02.

1

18

30

48

47

17.03.

10.04.

17

17

30

47

30

Die Klägerin hatte der neuen Beschäftigungsdienststelle nicht mitgeteilt, dass sie vom 16.07.2007 bis zum 31.12.2007 freigestellt worden war. Nachdem die Klägerin die 24 Tage Urlaub genommen hatte, stellte sich die Personalabteilung auf den Standpunkt, dass es sich nicht um Re...

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